Liebe Leser,
das „Solarpaket I“ hat seit dem Frühsommer für viele Schlagzeilen gesorgt und gehörig Staub aufgewirbelt. Noch vor der parlamentarischen Sommerpause solle alles auf dem Weg sein, wurde verkündet.
Ganz so schnell ging es dann erwartungsgemäß doch nicht, was gleich zur spannenden Frage führt: Wo stehen wir denn aktuell mit dem „Solarpaket I“ im Gesetzgebungsprozess? Wo sind sie geblieben, die abschließenden Vollzugsmeldungen?
Stand heute soll das „Gesetz zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ im November endgültig beschlossen werden. Einer Zustimmung im Bundesrat bedarf es nicht. Dessen Stellungnahme vom 29.09. zu den Ausschussempfehlungen betraf ohnehin für Netzbetreiber eher uninteressante Themen. Die Gegenäußerung der Bundesregierung liegt per Bundestags-Drucksache 20/8657 vom 09.10. inzwischen vor.
Zur Belastbarkeit der zeitlichen Planung verweise ich auf ein Zitat des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 20.09. dieses Jahres: „Durchlaufen des parlamentarischen Verfahrens möglichst bis Ende des Jahres“! Es könnte nun also bald so weit sein – mit vermutlich keinen bis nur wenigen Änderungen zum bekannten Regierungsentwurf.
Zu den voraussichtlich ab 2024 kommenden Änderungen bereits vorhandener Regelungen des EEG durfte ich bereits zwei Webinare abhalten. Danken möchte ich in diesem Zusammenhang dem ARGE DV e.V., der mir eines dieser Webinare ermöglicht hatte. Die Teilnehmerzahlen sprachen für sich: Nicht zuletzt die Verteilnetzbetreiber (VNB) möchten sich abschließend auf die Neuregelungen des Jahres 2024 einstellen können. Hoffen wir, dass das bald möglich sein wird, ohne dass der Referent permanent auf ungelegte Eier hinweisen muss. Auch ich werde dann wiederum mit von der Partie sein, wenn es gilt, die neuen Anforderungen praxisnah zu vermitteln! Informationen zu entsprechenden Veranstaltungen erhalten Sie selbstverständlich über meinen Newsletter.
Wenden wir uns im Folgenden vom Konjunktiv ab und dem Indikativ in Gestalt gesetzlicher Gewissheiten zu: der des § 50 Nr. 2 des Energiefinanzierungsgesetzes (kurz: EnFG) zum Beispiel, das uns per Artikel 3 des „Sofortmaßnahmengesetzes“ vom Juli 2022 ereilt hatte.
Es geht bei dieser um die Jahresmeldung der Förderzahlungen nach dem KWKG – aus Sicht der VNB also um den „Jahresabschluss KWKG“. Bisher musste dieser für die Förderseite bis zum 31.07. des Folgejahres mit Testatstempel an den oder die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) übermittelt werden, von denen einer bereits Ende 2022, mit Verweis auf o.g. Norm, angekündigt hatte, dass an dieser Stelle ab 2024 für das Abrechnungsjahr 2023 eine anlagenscharfe Datenmeldung fällig werden wird. Bisher genügte eine gebündelte Meldung über die KWKG-Zuschlagskategorien (zu finden unter https://www.netztransparenz.de/de-de/Erneuerbare-Energien-und-Umlagen/KWKG/KWKG-Abrechnung/Abwicklungshinweise-und-Umsetzungshilfen). Im Übrigen dann auch mit Fälligkeit zum 31.05. – parallel zum Jahresabschluss nach EEG. Wehmütig wird der ein oder andere „Netzer“ zukünftig sicherlich noch an die frühere zeitliche Trennung der beiden Prozesse zurückdenken!
Für Sie beim VNB heißt das, die Arbeiten zum Jahresabschluss KWKG zum einen parallel zu denen nach EEG beendet haben zu müssen, zum anderen aber auch noch, dass die Daten dann detaillierter zu melden sein werden. Angekündigt hatte ich diesen Umstand jeweils in meinen Webinaren zum EEG bzw. auch im Rahmen meiner Grundlagenschulung. Wirklich greifbar war indes noch nichts und so wurde das Thema schnell wieder von den Anforderungen aus dem massiven Anlagenzubau überlagert.
Unter dem oben geteilten Link der ÜNB ist seit einiger Zeit ein Infoschreiben zu finden, in welchem diese die neuen Anforderungen zum KWKG-Meldewesen nach EnFG näher ausführen.
Diesem Schreiben ist dabei zu entnehmen, dass die anlagenscharfe KWKG-Jahresabfrage zur Förderseite zumindest die KWK-Marktstammdatenregister(MaStR)-Nummer, die anlagenscharfen relevanten Strommengen, sowie die seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichte Anzahl an Vollbenutzungsstunden umfassen wird.
Ende Oktober dann übermittelte ein ÜNB einen Entwurf eines entsprechenden Excel-Meldebogens an seine unterlagerten VNB, der bereits zumindest mit einem weiteren ÜNB abgestimmt zu sein scheint.
Die Abfragedaten aus dem erwähnten Netztransparenz-Infoschreiben finden sich in diesem wieder. Als Identifikator der Anlagen soll jeweils die MaStR-Nummer dienen (Präfix „KWK“). Soweit diese Nummer nicht zur Hand, bzw. nicht vergeben ist, soll alternativ die BAFA-Anlagen-Nummer gemeldet werden.
Sie haben natürlich als VNB auch bisher schon jede zuschlagsberechtigte KWKG-Anlage einzeln abgerechnet. Dabei müssen anlagenscharf auch die Information vorliegen, für wie viele Vollbenutzungsstunden jeweils insgesamt eine Zuschlagsberechtigung besteht – und wie viele dieser zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden bereits bezuschlagt worden sind.
Aber bekommen Sie diese Informationen auch so einfach aus Ihren Systemen? Wo liegen die Daten? Wie sieht es aus mit deren Exportfähigkeit? Ist der Export ohne Weiteres automatisierbar?
Führen Sie heute bereits durchgehend die KWKG-Anlagennummer des MaStR? Vermutlich ja. Wenn nicht, so sollten Sie dieses Datum möglichst rasch in Ihrem System nachführen, denn die für den VNB bisher uninteressante BAFA-Nummer sollten Sie nicht auch noch ersatzhalber „hervorkamen“ müssen.
Befassen Sie sich möglichst zeitnah mit diesen Fragen, denn Zeitdruck schadet nicht selten der Datenqualität – zuverlässig aber Ihren Nerven!
Beschleicht Sie im Übrigen ein mulmiges Gefühl, wenn Sie an den Begriff der zuschlagsfähigen Vollbenutzungsstunden denken? Gab es da nicht für bestimmte Anlagen auch noch eine unterjährige Deckelung? Eine Staffelregelung über die Jahre dazu noch obendrein? Ist das an dieser Stelle überhaupt relevant? Und wie war das gleich mit den Vollbenutzungsstunden in Zeiten „negativer Börsenpreise“? Da gab es seinerzeit ein gesetzgeberisches Chaos, das seinesgleichen suchte.
Wie immer gilt an dieser Stelle: Haben Sie Fragen, oder benötigen Sie Unterstützung? Ich helfe Ihnen gerne weiter! Sei es im verzwickten Einzelfall oder im großen Ganzen, denn Arbeit gibt es genug, da sind Unsicherheiten nur unnötiger Ballast.
Des Weiteren betreffen die neuen Melde-Anforderungen des EnFG an die VNB neben der Jahresmeldung nach KWKG auch die KWKG-Prognose, sowie eine monatliche Istdatenmeldung, die immerhin wiederum „nur“ zuschlagskategoriescharf zu tätigen sein wird. Genannte Prozesse werden noch Inhalt eines zukünftigen Newsletters sein, denn in Sachen Umsetzung stellt sich auch bei diesen mehr als nur eine Frage.
Ihr
Kai Steinkamp
PS unter dem Stichwort „Ansturm auf die Netze“:
Reservierte Einspeiseleistung an einem Netzverknüpfungspunkt kann durchaus Vorrang haben vor Leistung von Anlagen, die zwar faktisch schneller fertiggestellt sind, für die aber entsprechende Informationen nicht vorlagen. Geschwindigkeit ist in diesem Sinne nicht alles!