Liebe Leser,
dass es mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum „Solarpaket I“, mit seinen Maßnahmen insbesondere zur Beschleunigung des Ausbaus der Photovoltaik und weiteren Erleichterungen für EEG-Anlagenbetreiber, so langsam eng wird (immerhin war ja ein Inkrafttreten zum 01.01.2024 angedacht), ahnte der geneigte Beobachter bereits im Herbst. In meinen jeweiligen Veranstaltungen habe ich das jeweils zum Ausdruck gebracht.
Mit den politischen Themen, die mitunter heute noch die Schlagzeilen bestimmen, wurde vollends klar, dass der Fokus des Gesetzgebers weiterhin auf andere Themen gerichtet ist. Die Frage nach dem „Was nun?“ stand seither im Raum.
Seit dem 15.12. wissen wir mehr, denn an diesem Tag hat der Bundestag dem „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien“ zugestimmt. Hierbei handelt es sich um einen Vorläufer zum eigentlich geplanten „Solarpaket I“. Dieser wurde notwendig, da die entfallene Verabschiedung des „Haupt-Gesetzes“ zum 01.01.2024 zu – wie es dem Titel des Gesetzes zu entnehmen ist – kurzfristig auftretenden wirtschaftlichen Härten geführt hätte.
Die Punkte, die im Gesetzesvorläufer nicht aufgegriffen werden, sollen in 2024 nachfolgen. Und wann genau? Da hat die Erfahrung gezeigt, dass es besser ist, sich mit Aussagen und Vermutungen nicht aus dem Fenster zu lehnen. Schnee wird da aber wohl keiner mehr fallen.
Im Titel meines Beitrags wollte ich aus dem „Solarpaket I“ scherzhaft den Begriff des „Solarpakets 0,1“ ausprägen. Das scheiterte dann aber am Fehlen der römischen Ziffer für „0“.
Jetzt aber konkret: Was aus dem gesamten „Solarpaket I“ soll denn jetzt kommen zum 01.01.2024?
Anbei der Überblick.
Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung für Windkraftanlagen: Ausstattungspflicht erst ab 2025
Die Umsetzung der Verschiebung der Ausstattungspflicht nach § 9 Abs. 8 Satz 3 EEG (im Nachfolgenden immer gemeint: die Fassung 2023) soll verhindern, dass Anlagenbetreiber ab dem 01.01.2024 in eine Sanktion nach § 52 EEG laufen. Vermutung des Verfassers: die Netzbetreiber werden nicht traurig sein, die Strafzahlungsmechanismen in 2024 noch nicht entsprechend abwickeln zu müssen.
Um sicherzustellen, dass die um ein Jahr verlängerte Frist zur Installation der „BNK-Systeme“ zumindest ab 2025 fristgerecht von den entsprechend Verpflichteten eingehalten wird, werden die jeweiligen Anlagenbetreiber per Ergänzung des Satzes 4 zum § 9 Absatz 8 EEG nun ergänzend verpflichtet, schnellstmöglich den erforderlichen Antrag auf nachträgliche Ausstattung mit einer „BNK“ bei der zuständigen Landesbehörde einzureichen.
Verlängerung der Realisierungs- und Pönalfristen für Windenergieanlagen im Rahmen von Ausschreibungen
Mit einer Änderung in § 36e Abs. 1 EEG werden die Realisierungsfristen für Windenergieanlagen an Land um sechs Monate verlängert. Analog werden auch die entsprechenden Pönalfristen des § 55 EEG angepasst.
Verlängerung der vorhandenen Sanktions-Übergangsregelung bei Verstößen gegen die Vorgaben zur Direktvermarktung sowie bei Überschreitung der Höchstdauer(n) der Ausfallvergütung
Per „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ (kurz: „StromPBG“) vom 20.12.2022 wurde festgelegt, dass der neue Sanktionsmechanismus (Strafzahlung statt Vergütungsabsenkung) bei Verstoß gegen die Vorgaben zur Direktvermarktung (Regelbarkeit durch das Direktvermarktungsunternehmen) oder bei Überschreitung der Höchstdauer(n) der Ausfallvergütung nicht anzuwenden ist. Dies gilt für Anlagen bis einschließlich 500 kW, wenn der Verstoß in 2023 erfolgt. In diesen Fällen blieb es in 2023 zunächst noch beim alten Sanktions-System aus dem EEG 2021. Ab 2024 sollte dann auch bei diesen beiden Verstößen nach dem neuen System sanktioniert werden.
Diese Übergangsregelung wird um weitere sechs Monate verlängert. Im Fokus stehen dabei diejenigen Anlagen, die wegen einer Größe von mehr als 100 kW installierter Leistung zwar der Pflicht zur Direktvermarktung unterliegen, die bspw. aber wegen ihres sehr hohen Eigenverbrauchsanteils keinen Direktvermarkter finden. Unter anderem für diese Konstellationen wollte der Gesetzgeber zum 01.01.2024 die neue Vermarktungsform der „unentgeltlichen Abnahme“ einführen, was aber nun gerade nicht zum genannten Datum gelungen ist.
Auch hier werden die Netzbetreiber nicht auf die Barrikaden gehen. Zum einen wird die verschärfte Sanktion nochmals verschoben, zum anderen bleibt Zeit, die Systeme für die neue Vermarktungsform zu ertüchtigen, denn nicht jedem Netzbetreiber wird es möglich sein, die genannten Fälle per sonstiger Direktvermarktung an den konzerninternen Lieferanten zu vermitteln.
Anpassung der §100-Übergangsbestimmungen an die zum 01.01.2024 neu eingefügten Regelungen
Die Anpassungen integrieren die oben beschriebenen Regelungen in die Übergangsbestimmungen des EEG und sorgen dafür, dass es keine rückwirkenden Sanktionsfälle geben kann, bzw. dass die Sanktionsverschiebungen oder Fristverlängerungen auch für Bestandsanlagen gelten. Darüber hinaus werden weitere Regelungen eingefügt, die verhindern sollen, dass die Neuerungen zu sonstigen Nachteilen für Bestandskonstrukte führen.
Spannendes findet sich indes noch in der Begründung des Vorläufer-Gesetzes jeweils an den Stellen, an denen es um die Sanktionsverschiebungen oder Fristverlängerungen geht. Dort wird durchweg festgehalten, dass von der Anwendung der entsprechenden Sanktionen durch die Netzbetreiber, die ohne das Vorläufer-Gesetz fällig würden, Abstand genommen werden solle, da „die Frist zur Erfüllung dieser Pflicht absehbar rückwirkend verschoben werden wird“ – also selbst dann, wenn es mit der sehr zeitnahen Verkündung nichts wird. Rechnen wir mit dieser also nicht zwingend noch vor Neujahr!
Zum Abschluss wünsche ich Ihnen und Ihren Liebsten eine schöne Weihnachtszeit; kommen Sie gesund und unbeschwert ins spannende neue Jahr 2024!
Ihr
Kai Steinkamp