Liebe Leser,
der ein oder andere Social-Media-Kanal verkündet es: In etwa fünf Jahren wird künstliche Intelligenz die meisten geistigen Berufe ablösen können. Wenn Sie sich angesprochen fühlen, so treiben wir gemeinsam im selben Boot auf dem Ozean der Emotionen.
Bevor es aber so weit ist (zumindest in der Generierung von Texten werde ich ja wohl bald überflüssig sein), möchte ich die „tollen Tage“ dazu nutzen, Sie mit meinem nunmehr 13. Newsletter für Verteilnetzbetreiber zu beglücken – Themen gibt es genug!
Start des „Mini-Solarpakets I“
In meinem letzten Newsletter hatte ich Sie über die Inhalte des „Mini-Solarpakets I“ informiert. Heute nun ist das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien“, kurz: EEGHäVG, in Kraft getreten.
Inhaltlich blieb es bei dem im 12. Newsletter Dargestelltem, darum nehmen Sie diesen doch am besten nochmals zur Hand.
Interessanterweise sind die wenigen Regelungen, die fast durchweg rückwirkend zum 01.01.2024 ihre Wirkung entfalten, recht gut umsetzbar; spannender wird es dann werden, wenn das eigentliche „Solarpaket I“ kommt. So wie bisher ist die geplante „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ kaum umsetzbar. Denn auch wenn man es kaum glauben mag, auch im Jahr 2024 setzt die Physik dem Juristen Grenzen – ob er diese im Gesetzeswortlaut nun anerkennen mag, oder auch nicht! Wichtiger als in der Praxis nicht anwendbare Regelungen zu verfassen wäre wohl auch, den Solarstandort Deutschland wieder zu stärken – bzw. überhaupt erst wieder entstehen zu lassen. Treffend haben sich dazu Prof. Dr. Armin Willingmann und Wolfram Günther in der 1041. Sitzung des Bundesrates am vergangenen Freitag geäußert, in deren Rahmen das „Mini-Solarpakets I“ endgültig auf den Weg gebracht wurde. Die Lektüre lohnt sich und rüttelt auf (#Bundesrat #Plenarprotokoll 1041, auf den PDF-Seiten 31 bis 33).
Ebenfalls brandaktuell: der monatliche Ist-Werte-Prozess bezüglich der KWKG-Anlagen
Ein kleinerer, aber nicht weniger feiner ÜNB hat diesen Mittwoch die Aufforderung an seine unterlagerten VNB versendet, doch bis zum 15.02. erstmalig eine Monatsmeldung nach § 50 Nr. 1 EnFG für u.a. die Zuschlagszahlungen für den Prozessmonat Januar zu übermitteln. Von künstlicher Intelligenz aber zumindest aktuell hier noch keine Spur: Die monatlichen Energiemengen sollen manuell pro Zuschlagskategorie im Online-Portal des ÜNB erfasst werden. Eine Arbeit für ruhige Tage quasi – kennen Sie die noch?
Mal wieder ein Schaltjahr!
Die Erde umrundet die Sonne in 365 Tagen, 5 Stunden, 48 Minuten und 46 Sekunden. Innerhalb von vier Jahren summiert sich dieses Plus auf in etwa einen Tag. Lösung? Der Schalttag am 29. Februar!
Passt nicht ganz, das löst aber die Regel, die dazu führt, dass nicht einfach alle vier Jahre ein Schaltjahr auf uns wartet.
Gut – ein Schaltjahr – und? Der Energiewirtschaftler weiß, dass die Veränderung der Anzahl von Messperioden durchaus Relevanz besitzt, denken wir nur an die Bemessungsleistung oder auch die Datenmeldung der Anlagenbetreiber nach §71 EEG an den Anschlussnetzbetreiber! Genießen Sie daher den gewonnenen Tag oder nutzen Sie diesen, um zu prüfen, ob Ihre Abrechnungssoftware auch bspw. die korrekte Monatsbemessungsleistung ermittelt hat.
Vergütungsverschiebung bei verspäteter Meldung im Marktstammdatenregister und Verjährung
Wir haben festgestellt: bis zum 29.02.2024 müssen Betreiber von EEG-Anlagen die für die Jahresendabrechnung notwendigen Daten an ihren Anschlussnetzbetreiber (im Zweifel Sie!) übermitteln. Das kennt man schon. In diesem Jahr wird dieses Datum besonders spannend, gerade dann, wenn man die Sanktion nach §52 Abs. 1 Nr. 11 EEG nicht so auslegt, wie es die Gesetzesbegründung vorsieht (so wie davor, also nach EEG 2017 und 2021). Wie es mit der Strafzahlung bei Nichtmeldung im Marktstammdatenregister genau laufen soll, das weiß keiner. Man kann es ahnen, aber absegnen wird einem diese Meinung niemand! Darum gehen wir doch lieber weiter zur „Vergütungsverschiebung“, die aus §23 MaStRV resultiert. Nach dieser Regelung werden Vergütungsansprüche nach dem EEG und dem KWKG erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben.
Eine Nachfrage bei einem großen ÜNB, ob bei dieser Verschiebung denn Verjährungsthemen zu berücksichtigen seien, hat ergeben, dass dieser ebenso wie ich bisher davon ausgegangen ist, dass Anlagenbetreiber die notwendige Meldung im Register doch wenigstens innerhalb von sehr wenigen Jahren vornehmen werden. Doch so kann man sich täuschen und daher prüfen Sie doch einmal, ob Sie bspw. EEG-Anlagen im Portfolio haben, die im Jahr 2019 in Betrieb gegangen sind und für die Sie seither unter anderem die Vergütungszahlungen für 2019 nach genanntem §23 MaStRV zurückgehalten haben. Dieser Anspruch sei nun, so ist einem aktuellen Informationsschreiben dieses großen ÜNB zu entnehmen, mit dem 31.12.2023 verjährt. Und das Zeitfenster wandert weiter! Wie es scheint, darf nun doch langsam etwas Druck entstehen bei den Anlagebetreibern, die sich bisher nicht gemeldet haben. Wer hätte das gedacht?
Umgang mit der Zeitrestriktion nach §21 Abs. 1 Nr. 2 EEG bei dauerhafter Zuordnung zur Vermarktungsform der Ausfallvergütung
Das im vorhergehenden Absatz genannte Informationsschreiben des großen ÜNB hat dieser auch dazu genutzt, darauf hinzuweisen, wie die ÜNB die Zeitrestriktion nach §21 Abs. 1 Nr. 2 EEG bei dauerhafter Zuordnung zur Vermarktungsform der Ausfallvergütung verstehen – nämlich im Prinzip genau spiegelverkehrt zur Auslegung der Regelung durch den ganz großen Fachverband. Kurzum: befindet sich eine Anlage dauerhaft in der Ausfallvergütung, beispielsweise ab Inbetriebnahme, so erhält diese gerade einmal für drei Monate die reguläre Ausfallvergütung im eigentlichen Sinne. Danach wird, Stand heute (und potenzielle Strafzahlungen lassen wir bewusst einmal ganz außen vor), die Vergütung dauerhaft auf den entsprechenden Marktwert reduziert. Das „dauerhaft“ und „entsprechend“ lasse ich bewusst vielsagend so stehen. Im Kundenkreis habe ich heute bereits vorab detaillierte Informationen versendet.
Möchten auch Sie von diesen Vorzügen profitieren und haben Sie Beratungsbedarf bei Themen, bei welchen Ihnen die KI noch keine perfekten Antworten liefert? Dann freue ich mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
An dieser Stelle wünsche ich Ihnen noch fröhliche, närrische Tage und verabschiede mich von Ihnen bis spätestens zum nächsten Newsletter!
Ihr
Kai Steinkamp