Biomasse-Anschlussförderung, Inbetriebnahme und die relevante Gesetzesfassung

Liebe Leserinnen,

liebe Leser,

 

beim letzten Mal ging es um das Thema des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts durch die EU-Kommission – bezogen auf Themen aus dem Solarpaket I. Am Ende kam in diesem Zusammenhang auch noch das sogenannte Biomassepaket zur Sprache, dessen beihilferechtliche Genehmigung am 18.09.2025 erteilt wurde.

 

In zahlreichen Artikeln zum Biomassepaket wurde seither eine zentrale Folge aus diesem Genehmigungsdatum erläutert: Starttermin für die Anwendung der genehmigungsbedürftigen Regelungen für eine Anlage ist der erste Ausschreibungstermin nach der Genehmigung – somit der 01.10.2025. Nimmt eine Biomasseanlage an einem Ausschreibungsverfahren ab diesem Datum teil, fällt sie unter anderem unter die Vorgaben des Biomassepakets. Soweit so gut – und verständlich, welche Gesetzesfassung ab wann gilt.

 

Anschlussförderung: Relevante Gesetzesfassung

Bei EEG-Biomasseanlagen, die per Ausschreibung nach § 39g EEG in die Anschlussförderung gelangen wollen, ist es mit der für die Anlage im zweiten Vergütungszeitraum gültigen Gesetzesfassung ähnlich, aber durchaus etwas komplexer.

Wir nehmen mit:

  • Für eine EEG-Anlage, die an einem Ausschreibungsverfahren teilnimmt, gilt grundsätzlich diejenige Gesetzesfassung, die zum Zeitpunkt der Ausschreibungsteilnahme Gültigkeit besaß.
  • Abgestellt wird hierbei regelmäßig auf das Datum der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags.
  • Dieses Datum kann zugleich Anknüpfungspunkt in der Software der Verteilnetzbetreiber für die automatisierte Ermittlung der anzuwendenden Gesetzesversion sein.

 

Abgrenzung: gesetzliche Vergütung vs. Ausschreibung

An dieser Stelle zeigt sich ein großer Unterschied zu EEG-Anlagen, die nicht der Ausschreibungspflicht unterliegen, sondern der gesetzlichen Vergütung.

  • Bei diesen Anlagen bestimmt – soweit Übergangsbestimmungen nichts Abweichendes vorgeben – das Inbetriebnahmedatum, welche Version des EEG gilt.
  • Bei Anlagen in der Ausschreibungspflicht dient das Inbetriebnahmedatum hingegen im Wesentlichen:
    • der Bestimmung des tatsächlichen Förderbeginns
    • der Überwachung der Einhaltung der Realisierungsfrist
    • und – im unangenehmsten Falle – als Auslöser für Sanktionen

 

Zentrale Fragestellung bei Biomasse-Bestandsanlagen

Wie verhält es sich aber bei EEG-Biomasseanlagen, die per Ausschreibung nach § 39g EEG in den zweiten Förderzeitraum bzw. die Anschlussförderung wechseln möchten?

  • Das Inbetriebnahmedatum liegt hier weit in der Vergangenheit.
  • Welches Datum bestimmt die gültige und vergütungsrelevante Gesetzesfassung?
  • Wie definiert sich der tatsächliche Förderbeginn?

 

Zunächst gilt seit Wirksamwerden der Regelungen aus dem Biomassepaket:

Eine Gebotsabgabe für Biomasse-Bestandsanlagen ist nur möglich, wenn der bisherige Zahlungsanspruch zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur noch für höchstens fünf Jahre besteht (zuvor acht Jahre).

 

39g EEG: Fristenlogik der Anschlussförderung

Nach Absatz 2 öffnet sich ab der Zuschlagserteilung ein Zeitfenster für den Anlagenbetreiber zur Zuordnung des neuen Förder-Zuschlags zur Biomasse-Bestandsanlage („Beginn Anschlussförderung“).

Mit dem Biomassepaket (ab 01.10.2025) gilt:

  • Meldung des Beginns der Anschlussförderung spätestens bis zum 42. Kalendermonat nach Zuschlagsbekanntgabe
  • zuvor: 60 Kalendermonate
  • Meldung muss einen Monat vorher beim VNB eingehen
  • ansonsten drohen Pönalen

 

Wichtig für Netzbetreiber

Unterbleibt eine fristgerechte Mitteilung, greift die gesetzliche Fiktion eines automatischen Beginns des zweiten Förderzeitraums.

Für Netzbetreiber bedeutet dies:

  • Beginn-Datum, Fristenmonat und Förderlogik sind konsequent zu überwachen
  • Vermeidung von Förderlücken und Fehlabrechnungen ist zentral

 

Besonders relevant: die Bilanzierung

Für Monate ohne Förderanspruch (z. B. bei Lücken zwischen Förderzeiträumen):

  • keine Zuordnung zum Marktprämien-Bilanzkreis (§ 20 EEG)
  • stattdessen nur (übergangsweise) sonstige Direktvermarktung möglich

 

„Fiktive Inbetriebnahme“ und ihre Bedeutung

Gemäß Absatz 3 Satz 1 gilt die Anlage zum vom Anlagenbetreiber gemeldeten Datum als neu in Betrieb genommen („fiktive Inbetriebnahme“).

Wichtig:

Dieses Datum bestimmt nicht die maßgebliche Gesetzesfassung.

  • Es definiert ausschließlich den Beginn der Vergütungsdauer
  • Der Anschlussförderzeitraum wurde ab 01.10.2025 von 10 auf 12 Jahre verlängert

Die maßgebliche Gesetzesfassung wird weiterhin bestimmt durch den Gebotstermin bzw. die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags (§ 39g Abs. 3 Satz 2 EEG)

 

Fazit: Zwei zentrale Zeitpunkte

Für EEG-Biomasseanlagen in der Anschlussförderung sind zwei Daten entscheidend für die systemisch-/administrative Einordnung sowie die entsprechenden Fristüberwachungen:

  • Beginn der Anschlussförderung
  • Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags

 

Beide müssen vom Verwaltungs- und Abrechnungssystem des VNB korrekt interpretiert werden.

Andernfalls drohen fehlerhafte Anlagenbehandlungen.

So gilt bei Ausschreibungen

  • bis 30.09.2025 noch das altbekannte System der Höchstbemessungsleistung,
  • ab dem 01.10.2025 wechselt das System hin zu den förderfähigen Betriebsviertelstunden.

 

Auch Letzteres ein Thema, das eine nähere Betrachtung wert ist!

 

Herzliche Grüße

 

Kai Steinkamp