Formfehler und Rechenlogik: Zwei aktuelle „Praxisfallen“ im EEG

Liebe Leserinnen,

liebe Leser,

zwei aktuelle Hinweise der Clearingstelle EEG|KWKG zeigen exemplarisch auf, dass es im EEG nicht nur um rein technische Umsetzungen geht, sondern vor allem auch um die korrekte Auslegung und anschließende Anwendung formaler und methodischer Anforderungen. Für Verteilnetzbetreiber ergeben sich dabei oftmals ganz konkrete Risiken in Abrechnung und Prozessgestaltung.

Im Fokus dieses Newsletters stehen die Themen:

  •  Volleinspeisebonus bei Solar-/Gebäude-Anlagen
  • Deckelung des anzulegenden Wertes in der Anschlussförderung von Biomasseanlagen


Beide Themen wirken auf den ersten Blick klar geregelt. In der praktischen Umsetzung zeigen sich jedoch – EEG-typisch! – Stolpersteine mit gegebenenfalls unmittelbaren finanziellen Auswirkungen!


Volleinspeisebonus: Die Mitteilung als entscheidender Ansatz

Per § 48 Abs. 2a EEG ist der Volleinspeisebonus bewusst an eine aktive Mitteilung des Anlagenbetreibers geknüpft worden. Der aktuelle Hinweis der Clearingstelle (Hinweis v. 13.11.2025 – 2024/14-II) konkretisiert die Anforderungen und zeigt auf, wo man in der Praxis gerne einmal zu voreilig ist.

 

Zentrale Klarstellung
Der Bonus setzt neben der tatsächlichen Volleinspeisung eine form- und fristgerechte Mitteilung voraus. Erfolgt diese nicht wirksam, besteht für das jeweilige Kalenderjahr kein Anspruch auf den Volleinspeisebonus!

Aus Sicht des Netzbetreibers sind in Bezug auf diese Mitteilungspflicht insbesondere drei Punkte relevant:

 

  1. Einhaltung der Textform
    Eine E-Mail des Anlagenbetreibers oder eines beauftragten Dritten genügt grundsätzlich, um den Volleinspeisebonus wirksam geltend zu machen. Auch einfache elektronische Erklärungen im Rahmen des Netzanschluss- bzw. Anmeldeprozesses erfüllen die Anforderungen an die Textform („Checkbox in der Meldestrecke“). Gleichzeitig darf der Netzbetreiber keine bestimmten Formulare im Sinne des dann einzig gültigen Meldekanals vorgeben. Entscheidend ist allein, dass die Erklärung nachvollziehbar und speicherbar ist.

 

  1. Differenzierte Fristenlogik
  • Bestandsanlagen: Mitteilung bis spätestens 30. November für das Folgejahr
  • Neuanlagen: Mitteilung vor Inbetriebnahme (unabhängig vom 30.11.)

Gerade diese Unterscheidung ist in der Praxis fehleranfällig und muss prozessual sauber abgebildet werden. Was es auch zu beachten und zu dokumentieren gilt: die Mitteilung kann für ein Jahr, für mehrere Jahre oder aber auch unbefristet gelten! Damit entsteht für Netzbetreiber die zusätzliche Anforderung, diese Zuordnung über mehrere Jahre hinweg konsistent vorzuhalten.


  1. Der „Knackpunkt“: die inhaltlichen Anforderungen der Erklärung!

Die bloße Angabe eines Messkonzepts „Volleinspeisung“ reicht als Anspruchsvoraussetzung gerade nicht aus! Erforderlich ist die klare Erklärung des Anlagenbetreibers, dass der gesamte Strom (bspw. eines Kalenderjahres) eingespeist wird. Und wie oben bereits erwähnt: Eine jährliche Wiederholung der Mitteilung ist nicht erforderlich. Gleichzeitig sind Netzbetreiber nicht dazu verpflichtet, Anlagenbetreiber über die gesetzlichen Anforderungen für den Anspruch auf den Volleinspeisungsbonus nach § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 zu informieren oder auf diesen hinzuweisen!


Biomasse-Anschlussförderung: „Einfach“ der Durchschnitt?

Der zweite Hinweis (Hinweis v. 12.02.2026 – 2025/4-VI) betrifft die Berechnung der Deckelung des anzulegenden Wertes nach § 39g EEG in der Anschlussförderung von Biomasseanlagen.

 

Zentrale Klarstellung
Der anzulegende Wert im Rahmen der Anschlussförderung für EEG-Biomasseanlagen wird auf den Durchschnitt der anzulegenden Werte der drei dem Gebotstermin vorangegangenen Kalenderjahre begrenzt.

Was einfach klingt, ist in der Umsetzung teilweise anspruchsvoll.


Typische Fehlerquellen in der Praxis:

  • Unvollständige Berücksichtigung der Erlöse
    Bei Anlagen in der Marktprämie ist nicht nur die Marktprämie selbst relevant, sondern zusätzlich der jeweilige Marktwert. Erst beide Komponenten zusammen bilden den anzulegenden Wert, da dieser wiederum den Ausgangswert für die Berechnung der Marktprämie bildet.
  • Falscher Umgang mit Jahren ohne EEG-Vergütung
    Wurde in einem oder zwei der drei relevanten Kalenderjahre ganzjährig keine EEG-Vergütung gezahlt, fließen diese Jahre nicht mit null in die Durchschnittsberechnung ein. Der Durchschnitt ist vielmehr rein aus den Jahren zu bilden, in denen tatsächlich eine EEG-Vergütung erfolgt ist. Im Extremfall bedeutet dies: Wurde in keinem der drei Jahre eine EEG-Vergütung in Anspruch genommen, etwa bei durchgehender sonstiger Direktvermarktung, findet die Deckelung gar keine Anwendung.
  • Abgrenzung der einbezogenen Zahlungen
    Flexibilitätsprämien bzw. -zuschläge sowie Redispatch-Entschädigungen sind nicht zu berücksichtigen. EEG-Boni aus älteren Förderregimen (insbesondere bis zum EEG 2009/2012) hingegen fließen in die Berechnung ein.


Die Regelung zur Durchschnittsbildung ist demnach keine reine Rechenvorschrift. Entscheidend ist die korrekte Abgrenzung der zu berücksichtigenden Zahlungen innerhalb der EEG-Förderlogik!

Ziel der Regelung ist es, das bisherige Vergütungsniveau fortzuschreiben und nicht zu erhöhen.

 

Fazit: Präzision schlägt Vereinfachung

Beide Themen zeigen ein gemeinsames Muster:

  • Die gesetzlichen Regelungen wirken auf den ersten Blick eindeutig bzw. trivial
  • In der Umsetzung entstehen Fehler durch vereinfachte Annahmen
  • Die Auswirkungen sind unmittelbar finanziell relevant


Für Verteilnetzbetreiber bedeutet das insbesondere:

  • Prozesse müssen fachlich differenziert ausgestaltet sein
  • Plausibilitätsprüfungen gewinnen weiter an Bedeutung
  • Standardlogiken im Sinne von „alles ist doch nur Menge mal Preis“ stoßen schnell an ihre Grenzen


Haben Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen rund um dezentrale Erzeugungsanlagen aus Netzbetreibersicht? Ich bin jederzeit gerne für Sie da!


Herzliche Grüße


Kai Steinkamp