Die Festlegung zur MiSpeL ist beschlossen!

Liebe Leserinnen,
liebe Leser,

 

am 2. Oktober habe ich am MiSpeL-Workshop der Bundesnetzagentur (BNetzA) teilgenommen. Insbesondere die zahlreichen Teilnehmerfragen haben gezeigt, an welchen Stellen die Umsetzung Verteilnetzbetreiber (VNB) noch vertieft beschäftigen wird.

Mit der am Vortag beschlossenen Festlegung steht nun, nach langer Arbeitsphase, das Mengenmodell für Mischspeicher und bidirektionale Ladepunkte fest und geht in die Anwendbarkeit über. Für die praktische Umsetzung bleiben aber weiterhin wichtige Fragen offen.

 

Gemeinsamer Bilanzkreis bei unterschiedlicher Förderfähigkeit

Bei Nutzung der MiSpeL im (bei Vergütungswunsch verpflichtenden) Marktprämienmodell wird die gesamte Einspeisung der betreffenden Einspeisestelle einem gesonderten Bilanzkreis oder Unterbilanzkreis nach § 20 Satz 2 EEG zugeordnet. Darin wird auch der aus dem Netz stammende, zwischengespeicherte Strom gemeinsam mit dem EE-Strom bilanziert. Das wurde im Workshop auf Nachfrage bestätigt. Die sortenreinen „Nicht-MiSpeL-Marktprämien-Bilanzkreise“ nach § 20 Satz 1 EEG werden damit aber gerade nicht allgemein für Graustrom geöffnet.

Aber: Die gemeinsame Bilanzierung ist nicht gleichbedeutend mit einer Förderung der gesamten Einspeisung. Erst die Berechnungen nach den MiSpeL-Formelsätzen bestimmen den förderfähigen Anteil und die umlagereduzierenden Mengen. Diese müssen für Abrechnung und Auswertungen getrennt vorgehalten werden. Im Teilnehmerkreis wurde darauf hingewiesen, dass die gemeinsame Bilanzierung von Grau- und EE-Strom bisherige Auswertungen erschweren kann. Für eine nicht sortenrein abgrenzbare Mischeinspeisung liegt nach der bestehenden Zeitreihensystematik die Verwendung von EGS nahe. Ob für die MiSpeL-Umsetzung bestehende Zeitreihentypen ausreichen oder neue benötigt werden, blieb im Workshop jedoch offen. Hier verwiesen die Referenten der BNetzA auf die hierfür zuständige Beschlusskammer 6.

Für die Systemvorbereitung halte ich deshalb eine sehr klare Trennung für wichtig: Anlagenstammdaten, bilanzierte Einspeisemengen und die daraus bestimmten Förder- und Abrechnungsmengen müssen eigenständig nachvollziehbar bleiben. Und: Die gemeinsame Bilanzkreiszuordnung gibt keine trennende MaLo-Struktur vor! Demnach löst eine zusätzliche Mengendifferenzierung für die Vergütungsabrechnung für sich genommen noch keine weitere Marktlokation aus. Genau diese Unterscheidungen sollten VNB frühzeitig mit ihrem Softwareanbieter besprechen bzw. klären.

 

Die Grundformeln stehen, die finalen Prozesse noch nicht

Wie sieht nun aber das Vorgehen in der Praxis aus? VNB und Messstellenbetreiber bearbeiten MiSpeL-Fälle gemeinsam, zunächst in direkter bilateraler Abstimmung. Als Vorgehen wurde im Workshop beschrieben, dass der VNB dem MSB den anzuwendenden Formelsatz für die Berechnung übermittelt. Grundlage hierfür sind die konkrete Anlagenkonstellation, das passende Messkonzept und die Überlegungen des Planers. Da diese Überlegungen auf die Wirtschaftlichkeit des Konzepts zielen, müssen sich bereits die Planer Gedanken darüber machen, welche zulässige Anlagen- und Messkonstellation wirtschaftlich sinnvoll ist und welcher Formelsatz aus dem ‚Baukasten‘ dazu passt. Die Vorgaben zur Nutzung vereinfachter Formelsätze und vorhandene Messmöglichkeiten sind dabei durch die Anwender zu beachten. Das wertet die Position des Planers nochmals auf, macht diese Aufgabenstellung aber natürlich dadurch auch nochmals deutlich komplexer. Ein Austausch auf Augenhöhe zwischen Planer und VNB ist daher in jedem Falle sinnvoll, was aber auch bedeutet, dass auf allen Seiten die neuen Grundprinzipien der MiSpeL verstanden worden sein müssen!

Für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist außerdem wichtig: Bei Nutzung der Abgrenzungs- oder Pauschaloption wird die Marktprämie nach geltendem Recht anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts berechnet. Das betrifft auch Bestandsanlagen, für die bisher der Monatsmarktwert gilt. Für die Abgrenzungsoption hält die BNetzA eine Beibehaltung des Monatsmarktwerts bei diesen Bestandsanlagen nach der Umstellung auf monatliche Mengenberechnungen für sachlich durchaus nachvollziehbar. Auch in der Begründung der Festlegung wird auf entsprechende Stellungnahmen verwiesen. Dafür müsste jedoch zunächst der Gesetzgeber die entsprechende EEG-Regelung ändern; die MiSpeL-Festlegung selbst könne dies, so die BNetzA, nicht leisten.

Eine Teilnehmerfrage machte noch weiteren Abstimmungsbedarf deutlich: Bei der Pauschaloption stehen die endgültigen Mengen erst nach Abschluss des Kalenderjahres fest. Wie unterjährige Datenlieferungen, Abschläge und spätere Korrekturen zusammengeführt werden, konnte im Rahmen des Workshops nicht eindeutig geklärt werden. Die BNetzA verwies auf die bestehenden Abschlagsregeln; ein ausgearbeitetes Verfahren für die unterjährige Umsetzung wurde jedoch nicht vorgestellt. Zwischen den Zeilen brachte die BNetzA aber zum Ausdruck, dass sie davon ausgehe, dass der Markt hier schon seine praxistauglichen Lösungswege entwickeln werde.

Auch bei der Messung lohnt der genaue Blick: Ein für MiSpeL ausreichendes Ein-Zähler-Konzept deckt nicht automatisch zusätzliche Messanforderungen etwa aus dem Redispatch ab. Vereinfachte Messung kann außerdem zugleich geringere privilegierte Mengen bedeuten. Für konkrete Wärmepumpen-Kaskaden blieben in der Diskussion ebenfalls noch einige Fragen offen.

Eine konkrete Neuerung gegenüber dem August-Arbeitsstand betrifft bidirektionale Ladepunkte. Auch diese können den vereinfachten Sonderfall A11 nutzen, allein oder zusammen mit einem stationären Speicher. Voraussetzung dafür ist, dass es hinter der Einspeisestelle keine weitere Erzeugungsanlage gibt, also auch keine PV-Anlage. Für die MiSpeL-Verformelung bzw. Mengenermittlung genügt dann grundsätzlich ein viertelstundenscharfer Zweirichtungszähler. Die Netzeinspeisung reduziert die nach dem EnFG umlagepflichtige Bezugsmenge im jeweiligen Kalendermonat, höchstens bis auf null. In dieser Konstellation gilt, dass vom Fahrzeug mitgebrachter „Fremdtankstrom“ dabei mangels Identifizierbarkeit nicht abgezogen wird. Das nimmt die BNetzA bewusst in Kauf, was sie in der Begründung der Festlegung ausdrücklich erläutert und was sie auch im Rahmen des Workshops nochmals zum Ausdruck gebracht hat. Sobald aber die vorhandenen Messeinrichtungen bereits die genauere Berechnung mit dem passenden umfangreicheren Messkonzept ermöglichen, darf A11 nicht verwendet werden! Am Ende bedeutet das, dass VNB auch diejenigen Anwendungsfälle auf dem Schirm haben sollten in Sachen „MiSpeL“, bei denen zwar ein Ladepunkt vorhanden ist, nicht aber eine PV-Anlage.

 

Die Übergangszeit nutzen und dabei Voraussetzungen und Grenzen beachten

Bis Ende September 2027 setzt die Anwendung von MiSpeL-Anwendungsfällen das Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreiber voraus. Da die Frage sicher kommt: Ja, der VNB kann seine Zustimmung zur vorzeitigen Anwendung verweigern. Unabhängig davon müssen Netz- und Messstellenbetreiber aber die erforderlichen Vorbereitungen für die spätere Umsetzung treffen. Die BNetzA ermutigte dabei explizit zur Erprobung einzelner Fälle und hielt trotz zum Teil auch vehementer Einwände zur IT-Umsetzung am Zeitrahmen fest.

Für die Auswahl tatsächlicher Pilotfälle empfehle ich nachvollziehbare Kriterien. Im Rahmen des Workshops wurde aus dem Teilnehmerkreis der Einwand eines möglichen Verstoßes gegen die Diskriminierungsfreiheit durch selektive Zulassung von Testfällen erhoben. Dieses Thema konnte im Workshop natürlich nicht rechtlich geklärt werden.

Für die Pauschaloption bleibt zudem die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission abzuwarten.

Ein wichtiger Punkt, der sich aus einer Teilnehmerfrage ergeben hat: Ein vorsorgliches Sammeln von Messwerten erlaubt keine rückwirkende Anwendung der Pauschaloption auf Zeiträume vor ihrem zulässigen Start! Für den Start der MiSpeL gelten die drei nachfolgend genannten zeitlichen Voraussetzungen:

  • Die MiSpeL-Festlegung wird laut Ankündigung im Workshop voraussichtlich am 21. Oktober 2026
  • Die Pauschaloption kann frühestens ab dem ersten Tag des Kalendermonats nach der erforderlichen EU-Genehmigung angewendet werden.
  • Bis einschließlich 30. September 2027 setzt die Anwendung der MiSpeL zudem das Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreiber

Für die Marktprämiennutzung bleibt zusätzlich die erforderliche Zuordnung zur Veräußerungsform mit Angabe der gewählten MiSpeL-Option notwendig.

 

Was kann ich Ihnen als VNB also Stand heute empfehlen? Spielen Sie am besten einmal, im ersten Schritt gedanklich, einen konkreten Mischspeicherfall gemeinsam mit Messstellenbetrieb, Abrechnung und Softwareanbieter durch, einschließlich Bilanzkreiszuordnung, Mengenberechnung und späterer Messwertkorrektur. So lässt sich hoffentlich früh erkennen, welche Daten wann und wo fehlen, welche Abläufe bereits funktionieren und wo noch konkreter Klärungsbedarf besteht.

Haben Sie Fragen zu diesem spannenden Themenkomplex? Dann kommen Sie bitte jederzeit gerne auf mich zu!

 

Herzliche Grüße

 

Kai Steinkamp