Liebe Leserinnen,
liebe Leser,
alle Augen richten sich aktuell auf die energiewirtschaftlichen Großbaustellen wie das EEG 2027, das Netzpaket, die MiSpeL oder die AgNes-Reform (diese Aufzählung ist beispielhaft und daher nicht vollständig!).
Auch an der Peripherie tut sich allerdings etwas und auch diese Themen sollte man, insbesondere als Praktiker im Netzbetrieb, nicht aus den Augen verlieren!
In diesem Sinne: Die MaStRV wurde mit Wirkung vom 15.10.2026 geändert!
Für VNB gibt es dank der Novelle bei bestimmten Prüfungen mehr Luft, gleichzeitig kommen aber gewisse Datenangaben hinzu.
Seit dem 15.10.2026 gelten unterschiedliche Prüffristen. Bislang war für die Netzbetreiberprüfung grundsätzlich ein Monat angesetzt. Jetzt kommt es auf den Anlass der Prüfung an:
- Erstprüfung der Inbetriebnahmedaten: Bisher grundsätzlich 1 Monat -> weiterhin 1 Monat
- Sonstige Datenänderungen durch den Betreiber sowie eigenständige Korrekturen der BnetzA: Bisher grundsätzlich 1 Monat -> seit dem 15.10.2026 6 Monate
- Änderungen aufgrund einer BNetzA-Aufforderung zur Prüfung und Berichtigung an eine natürliche Person (§ 10 Abs. 2 Satz 1 MaStRV): Bisher grundsätzlich 1 Monat -> seit dem 15.10.2026 3 Monate
Die oben genannten Fristen umfassen dabei sowohl die Prüfung als auch die Rückmeldung und beginnen grundsätzlich mit dem Zugang der jeweiligen BNetzA-Prüfaufforderung.
Bei der Erstprüfung nicht ausgeschriebener EEG-/KWKG-Anlagen (es gibt eben auch ausschreibungspflichtige Anlagen, die an keiner Ausschreibung teilnehmen und die keine Förderung nach dem EEG oder dem KWKG beanspruchen) beginnt die Monatsfrist weiterhin mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls, spätestens jedoch sechs Monate nach der BNetzA-Aufforderung.
Für eigene Dateneintragungen nach § 5a MaStRV gilt daneben eine gesonderte Monatsfrist nach Aufforderung. Mehr Prüfzeit ist daher nicht gleichbedeutend mit mehr Zeit für die eigene Datenpflege!
Ab dem 01.04.2027 ändern sich außerdem die Zuständigkeiten für einzelne Datenfelder. Für uns besonders wichtig:
- Wechselrichterleistungen von PV-Anlagen und Batteriespeichern: Bislang Betreiberangabe mit Netzbetreiberprüfung, künftig grundsätzlich eigene Eintragung durch den Netzbetreiber.
- ZEREZ-ID: Sie kommt als eigene Pflichtangabe des Netzbetreibers hinzu.
Diese Vorgaben betreffen Anlagen und Einheiten mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2026. Für Steckersolargeräte entfällt die neue ZEREZ-ID-Angabe im MaStR; ihre Wechselrichterleistung bleibt vom Anlagenbetreiber anzugeben. Wird ein Speicher gemeinsam mit einem Steckersolargerät registriert, trägt das MaStR-System die Wechselrichterleistung des Speichers automatisch ein.
Bei Windenergie übernimmt der Netzbetreiber außerdem die Angaben zu Hersteller und Typ, soweit keine ZEREZ-ID vorhanden ist.
Für Ihre internen Abläufe würde ich Ihnen empfehlen:
- Prüfen Sie die aktuell implementierte Fristensteuerung: Werden die unterschiedlichen Prüfanlässe bereits sauber unterschieden?
- Verschaffen Sie sich einen Überblick, ob ZEREZ-ID und Wechselrichterleistungen für die betroffenen Anlagen verfügbar und eindeutig zugeordnet sind.
- Stimmen Sie mit Ihrem Softwarehaus ab, wie die eigenen Eintragungen und geänderten Zuständigkeiten zum April 2027 umgesetzt werden.
Haben Sie Fragen zur Einordnung oder zur Umsetzung in Ihren täglichen Abläufen? Dann kommen Sie bitte jederzeit gerne auf mich zu.
Herzliche Grüße
Kai Steinkamp