Änderungen des EEG 2023 ab dem 03.08.2023

Liebe Leser,

erinnern Sie sich an meinen Newsletter aus dem Februar? „Schnell gemacht – wenig gedacht? Das Aussetzen der Höchstbemessungsleistung für 2022 & 2023“ lautete sein Titel, den man durchaus als wertend mit Blick auf die Arbeit des Gesetzgebers betrachten konnte.

Was war das aber auch für eine undurchsichtige Regelung zur zeitweiligen Aussetzung der Höchstbemessungsleistung im § 100 Abs. 16 EEG 2021 in der ab dem 13.10.2022 geltenden Fassung?

Im EEG 2023 war die Verwirrung stiftende Regelung nicht mehr enthalten und somit begrenzt auf Anlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2023.

Am 02.08. wurde das „Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze“ vom 26.07.2023 verkündet. Es tritt somit am 03.08. in Kraft und ändert unter anderem das EEG.

Die Änderungsnovelle ergänzt den § 100 EEG 2023 um die Absätze 14 bis 17.

Absatz 14 hält fest: § 8 Absatz 5 Satz 3 ist auf Netzanschlussbegehren, die ab dem 3. August 2023 und vor dem 1. Juli 2024 für eine oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 50 Kilowatt gestellt werden, entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt.“

In § 8 Abs. 5 Satz 3 wird (per einer kleinen Ergänzung ab dem 29.07.2022, dass dies unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen zu geschehen hat) klargestellt, dass Anlagen bis 10,8 kW ohne die Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden dürfen, wenn ein Anschlussbegehren gestellt wurde und der Netzbetreiber nicht innerhalb eines Monats einen Zeitplan für die Bearbeitung des Anschlussbegehrens übermittelt hat.

Die Grenze von 10,8 kW bezieht sich dabei auf die Gesamtleistung aller Anlagen auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und wird mit dieser Regelung für Solaranlagen erweitert auf 50 kW, um deren Zubau zu erleichtern.

Absatz 16 lässt die analoge Regelung aus § 100 Abs. 17 EEG 2021-V vom 08.10.2022 „weiterleben“, der festlegte, dass für EEG-Biogasanlagen mit einer Inbetriebnahme bis zum 31.12.2011 der Anspruch auf den Güllebonus nicht endgültig entfällt, wenn zwischen dem 13.10.2022 und dem 30.04.2023 der vorgeschriebene Gülle-Mindestanteil von 30 Masseprozent nicht jederzeit eingehalten wird.

Der Anspruch auf den Güllebonus entfällt dabei nur für die Kalendertage in o.g. Zeitraum, in dem der Mindestanteil nicht eingehalten wurde.

Diese Regelung wird nunmehr verlängert um den Zeitraum vom 01.05.2023 bis einschließlich dem 30.04.2024.

Absatz 17 definiert, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas für Gärrestlager die technischen Vorgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EEG (Vorgaben zur hydraulischen Verweilzeit in Gärrestelagern, die ab 2012 errichtet worden sind) bis einschließlich dem 30.04.2024 nicht erfüllen müssen. Dies gelte unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

Immerhin das einmal eine überraschend eindeutige Aussage – im EEG wohlgemerkt!

Das Einstiegsthema (die Wendung „das Beste“ würde dem Sinninhalt nicht gerecht) zum Schluss:

Absatz 15 legt § 100 Abs. 16 EEG 2021-V vom 08.10.2022 neu auf. Somit gilt nun für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem EEG 2023 die Regelung auch noch für das Jahr 2024 (Aussetzung der Beschränkung auf die Höchstbemessungsleistung).

Für EEG-2023-Anlagen wird die Regelung gleichförmig eingeführt für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024.

Zwar legt eine Ergänzung in § 101 fest, dass sowohl Absatz 15 als auch 16 erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden dürfen; der reinen Logik nach sollte es sich bei dieser Genehmigung jedoch um eine reine Formalität handeln.

Die Neueinführung der Regelung für Neuanlagen und deren Verlängerung für Bestandsanlagen kann durchaus als nachvollziehbare Entscheidung betrachtet werden im Rahmen einer energiepolitischen Strategie, die durch den Ukraine-Krieg ausgelöst wurde.

Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass der Gesetzgeber die Chance nicht genutzt hat, die Regelung verständlich und praxistauglich neu zu formulieren.

Wie sich Mehrerlöse und entsprechende Abzugsbeträge bestimmen lassen, darf weiterhin unklar bleiben.

Da die Meldepflicht beim Anlagenbetreiber zu sehen ist, gilt also weiterhin zu hoffen, dass es kaum bis keine Anwendungsfälle geben wird und wenn, dass die Meldung des Betreibers zumindest nachvollziehbar ist und dem Wirtschaftsprüfer, bei Bedarf, vermittelt werden kann.

Nicht mit der Höchst- aber zumindest mit der Bemessungsleistung befasst sich die Neufassung von § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. a StromPBG, die klarstellen soll, wie die Größenrestriktion hinsichtlich der Ausnahmeregelung von der Übererlösabschöpfung von Biogasanlagen anzuwenden ist. Beachtlich: der Umstand, dass die Bemessungsleistung erst nach Abschluss des Kalenderjahres ermittelt werden kann, wurde erkannt und diese Erkenntnis fand Einzug in die Norm – bis hin zu Anlagen, die erst in 2023 in Betrieb genommen werden.

Was klar sein musste: Wenn bei Ablauf der Frist für die Meldung nach § 29 Abs. 1 StromPBG (Anlagenbetreiber an ÜNB/VNB) Werte noch nicht oder nicht final feststehen, die für die Ermittlung des Überschusserlöses und Abschöpfungsbetrags mitzuteilen sind, müssen vorläufige Werte (hier: in Bezug auf die Bemessungsleistung für 2023) verwendet werden. Sobald die Bemessungsleistung für 2023 dann feststeht, muss rückgerechnet und ausgeglichen werden (§ 14 Abs. 4 i.V.m. § 29 Abs. 1a StromPBG).

Gerade weil die VNB dieses Vorgehen aus den allgemeinen Abrechnungsvorschriften für bestimmte EEG-Anlagen bereits kennen, wird ihnen klar sein, was das alles nach sich zieht. Stirnfalten sind zumindest vorprogrammiert! Schweiß folgt gegebenenfalls!

 

Haben Sie Fragen, oder benötigen Sie Unterstützung? Ich helfe Ihnen gerne weiter!

 

Ihr

 

Kai Steinkamp