Der 29. Februar und der „Doppelverstoß“ nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG 2023

Liebe Leser,

 

sofern Sie im Einspeiser-Team eines Verteilnetzbetreibers (VNB) tätig sind, befassen sich viele von Ihnen derzeit wahrscheinlich noch intensiv mit der Jahresabrechnung der Einspeiseanlagen für das Jahr 2024.

Kaum ein VNB wird dabei umhinkommen, sich in diesem Rahmen mit der Sanktion nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG 2023 auseinanderzusetzen, denn von dem Idealzustand, dass jeder Betreiber seine Anlage fristgerecht im Marktstammdatenregister (MaStR) erfasst, sind wir, wie auch schon in den letzten Jahren, leider weit entfernt.

Das Abrechnungsjahr 2024 ist dabei ein ganz besonderes Jahr, denn zum einen ist es dem Anlagenbetreiber nach dem EEG 2023 das erste Mal möglich, den Tatbestand des „Doppelverstoßes“ aus der oben genannten Norm zu erfüllen (keine Meldung im MaStR und keine Meldung nach § 71 EEG), zum anderen handelt es sich beim Jahr 2024 um ein Schaltjahr.

Das führt zu einem interessanten Punkt, denn die Meldung nach § 71 EEG durch den Anlagenbetreiber (seinerzeit für das Abrechnungsjahr 2023) musste bis zum 28.02. des Folgejahres – demnach bis zum 28.02.2024 – erfolgt sein. Oder doch nicht? Aufgrund der Tatsache, dass die Erde etwa 365,24 Tage für eine Sonnenumrundung benötigt, hat der Februar 2024 nun einmal 29 Tage.

Egal, wie oft man den betreffenden § 71 im EEG studiert, es bleibt bei dem auf den 28.02. festgelegten Datum. § 188 BGB bestärkt einen in der Erkenntnis, dass die Frist mit dem 29.02.2024 als überschritten gilt und der Doppelverstoß somit ab diesem Tag vorliegt.

So wichtig ist dies, da sich die Sanktionen des § 52 EEG immer auf ganze Kalendermonate beziehen. Ob der Verstoß nur an einem Tag eines Monats oder während des gesamten Monats vorgelegen hat, ist unerheblich.

In diesem Sinne: Ja! Es ist so, dass die vom „Doppelverstoß“ abhängige Sanktion ab dem 29.02. greift und somit auch schon für den gesamten Februar Wirkung entfaltet!

In Ihren Abrechnungssystemen sollten Sie dies als VNB dringend berücksichtigen, da die Sanktionen des EEG nicht in Ihrem Ermessen liegen und es auch nicht hilft, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) das Schaltjahr in Ihrem vermutlich allseits bekannten Schaubild zur Sanktion (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/FAQ/Beispiel_Sanktionen.png?__blob=normal&v=1) schlichtweg übersehen hat.

Ist die Sanktion dann erst einmal am Laufen, stellt sich die Frage, wann sie endet. Ist man bemüht, dem Pfad der Logik zu folgen, kann ein „Doppelverstoß“ auch nur durch eine „Doppelbehebung“ geheilt werden.

Hier verrate ich nur so viel: Die BNetzA hält es für möglich und legitim, die (wohlgemerkt fristgebundene!) §-71-Meldung auch nachzuholen! Der Jurist dürfte an dieser Stelle, der feinen englischen Art folgend, pikiert eine Augenbraue heben.

 

Dies also eine weitere eine Stilblüte zum Thema „Sanktion bei verfristeter Meldung im MaStR“, das uns nun schon seit so vielen Jahren begleitet. Den Netzbetreibern wird eben auch bei einer Netzfrequenz von exakt 50,000 Hertz nicht langweilig!

 

Sollten Sie also eine dezentrale Erzeugungsanlage betreiben: Anmelden nicht vergessen!

 

Sollten Sie Gesprächsbedarf zum Thema haben: Melden Sie sich jederzeit gerne bei mir!

 

PS: Als VNB sind Sie im Rahmen des Anmeldeprozesses ab dem 01.02.2025 zur Nutzung des zentralen Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate (ZEREZ) verpflichtet. Unser aller Wunsch ist, dass dessen Start reibungsloser gelingen möge als seinerzeit der des MaStR. Sie haben bereits erste Erfahrungen sammeln dürfen? Über einen Austausch zum Thema würde ich mich sehr freuen.

 

Herzliche Grüße

 

Kai Steinkamp