Die Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG und die Strompreisbremse

Liebe Leser,

 

geht es Ihnen auch so, dass sich manche Paragraphennummern des EEG regelrecht bei Ihnen einbrennen?

Aus meiner persönlichen Erfahrung gehört der mit dem schlichten Titel „Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen“ zu dieser Sorte, der, nach einer längeren Wanderschaft, seit dem EEG 2017 die Nummer 24 trägt.

 

Erst einmal klingt der Gesetzeswortlaut, und mehr noch seine Intention, schlüssig. Gut, die Anwendung der „12-Monatsregel“ ist manchmal so eine Sache und man erinnert sich vielleicht an die eigene Kindheit – genauer, an den Moment, an dem man feststellte, dass eine Anzahl von etwas größer sein kann als die Anzahl der eigenen Finger. Inzwischen bekommen wir das aber doch gut hin.

Schwierigkeiten bereiten aber zuweilen diejenigen Themen, die auf den § 24 zurückgreifen mit der Wendung „…wobei § 24 (oder 19, oder 32) entsprechend anzuwenden ist…“. Ein Musterbeispiel: die Zusammenfassung von Windkraftanlagen hinsichtlich der Regelung bei negativen Börsenpreisen – obwohl für Windkraftanlagen der Absatz 1 eigentlich gar nicht gilt.

Dann gibt es da noch besondere Zusammenfassungsregeln wie die des Marktintegrationsmodells. Interessant auch so mancher Fall bei der Bewertung, ob eine Anlage nun der Ausschreibungspflicht unterliegen oder nicht.

Jeder dieser Fälle könnte leicht einen eigenen Newsletter füllen.

Aus aktuellem Anlass soll es aber um die oben zitierte Wendung gehen, die sich so auch im § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit b des StromPBG finden lässt und die anzuwenden ist auf Strom aus „sonstigen“ EEG-Anlagen (also alle außer Biogasanlagen).

Der 31.03. rückt näher und Sie sitzen eventuell, soweit Sie bei einem Verteilnetzbetreiber für die lieben dezentralen Erzeugungsanlagen verantwortlich sind, vor einer Anlagenliste Ihres oder Ihrer ÜNB. Um was es geht? Um die abschließende Einordnung, welche der Anlagen in Ihrem Zuständigkeitsbereich denn unter die Erlösabschöpfung fallen und welche nicht. Zum Schwellenwert von 1 MW hatte ich mich bereits in meinem Newsletter vom 22.12. geäußert. Inzwischen haben wir gelernt, dass bei Biogasanlagen, bei denen dieser sich an der Bemessungsleistung festmacht, ggf. zunächst über deren installierte Leistung zu klassifizieren sei. Ob es dabei dann schlussendlich bleiben kann?

In diesem Beitrag soll es aber um Windkraftanlagen an Land und Freiflächenanlagen gehen, denn auch für diese sei „…§ 24 Absatz 1 […] oder die entsprechende Bestimmung […] in der für die Stromerzeugungsanlage maßgeblichen Fassung entsprechend anzuwenden…“.

Vielleicht haben Sie gar keine „Problemfälle“ in Ihrem Netz, da die o.g. Anlagen oftmals die Leistungsschwelle eh schon überschreiten. Sollten Sie aber doch Fälle haben, bei denen eine „entsprechende“ Anwendung der eigentlich für diese Fälle gar nicht anwendbaren Regelung zu einer Erlösabschöpfung führen würde, haben die ÜNB jetzt mit einer Aussage auf „netztransparenz.de“ vorläufige Klarheit geschaffen: „Sofern sich bei Anlagen im Prozess der EEG-Förderung eine Anlagenzusammenfassung ergibt, ist diese analog im Prozess der Mehrerlösabschöpfung durch das StromPBG anzuwenden.“

Soweit die „Problemfälle“ also vergütungsseitig bisher nicht zusammenzufassen waren, sind sie es auch im Sinne des StromPBG nicht. Man hätte sich das zwar denken können, aber nicht wenige Marktteilnehmer (zu diesen gehöre auch ich) waren durchaus verunsichert, denn, wie wir bereits gesehen haben, gab es auch in der Vergangenheit schon Fälle, in denen man „entsprechend“ zusammenfassen musste, obwohl es der Energieträger der Anlage eigentlich gar nicht hergegeben hätte. Und nicht vergessen: Zusammengefasst werden muss auch bei KWKG-Anlagen!

 

Zu guter Letzt für die „EEG-Praktiker“ beim VNB:

  • Kommen in Ihrem Netz schon Anlagen im Marktprämienmodell vor mit einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2023? Dann denken Sie daran, dass diese, obwohl sie nicht nach dem Prinzip der Bemessungsleistung abgerechnet werden, immer über die Jahresausgleichrechnung abgerechnet werden müssen, da für diese Anlagen der Jahresmarktwert abrechnungsrelevant geworden ist, der immer erst kurz nach dem Jahreswechsel feststeht und der definitiv nie genau dem Marktwert entsprechen wird, den Sie in den Monatsrechnungen als Abschlagsgrundlage verwendet haben.
  • Erinnern Sie sich noch an meinen Newsletter vom 08. Februar zu § 100 Abs. 16 EEG 2021 in der ab dem 13.10.2022 geltenden Fassung? Die rätselhaften „Mehrerlöse“ müssen, so scheint es die Gesetzesbegründung herzugeben, vom Anlagenbetreiber ermittelt und an Sie gemeldet werden. Da auch heute noch die Berechnung nicht eindeutig geklärt ist, bleibt nur weiterhin zu hoffen und wünschen, dass Sie keine Anwendungsfälle in Ihrem Netz haben, denn zu plausibilisieren ist nicht leicht, wenn die Rahmenbedingungen nicht definiert sind!

 

 

Ihr

 

Kai Steinkamp