Liebe Leserinnen,
liebe Leser,
mit ihrer Mitteilung Nr. 73 vom 07.07.2026 hat die Bundesnetzagentur (BNA) erstmals deutlich Position zur praktischen Umsetzung des Energy Sharings nach § 42c EnWG bezogen, die seit dem 01.06.2026 verpflichtend ist – dem Wortlaut nach für Verteilnetzbetreiber (VNB). Die Kernaussage ist dabei überraschend eindeutig:
Nach Auffassung der BNA lässt sich Energy Sharing bereits innerhalb des bestehenden deutschen Strommarktmodells umsetzen. Zusätzliche Marktprozesse oder neue Pflichten für VNB seien hierfür derzeit nicht erforderlich.
Diese Meldung hat im Markt bereits hohe Wellen geschlagen. Die Reaktionen reichen dabei von der Einschätzung einer faktischen Entwertung des Energy Sharing bis hin zum lange erwarteten operativen Befreiungsschlag.
Worum geht es?
Ausgangspunkt der Diskussion war vor allem die Frage, wie die zwischen Erzeugungsanlage und Sharing-Abnehmern gemeinsam genutzten Energiemengen künftig bilanziell abzubilden sind.
Hierzu wurden in den vergangenen Monaten unterschiedliche Modelle diskutiert. Während verschiedene Marktakteure eine besondere netzseitige Ermittlung der Sharing-Mengen ohne Zuordnung dieser Mengen zu einem Bilanzkreis inklusive zusätzlicher Marktprozesse vorgeschlagen hatten, favorisiert die BNA nun ausdrücklich das sogenannte Dienstleistungsmodell (teilweise auch Bilanzkreismodell genannt).
Das Grundprinzip des BNA-Modells
Der zentrale Gedanke ist einfach: Sämtliche Einspeise- und Verbrauchsmengen verbleiben im bestehenden Bilanzkreissystem. Jede Marktlokation bleibt somit wie bisher vollständig einem Bilanzkreis zugeordnet. In diesem Rahmen wird die komplette Netzeinspeisung dem Bilanzkreis eines Direktvermarkters (Marktprämien- oder auch gewöhnlicher Bilanzkreis im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung) zugeordnet. Ein Direktvermarkter oder ein anderer geeigneter Dienstleister übernimmt gleichzeitig die vollständige Belieferung der Netznutzungsseite (also Sharing-Strom und Reststrom). Somit erfolgt auch die Netznutzungsabrechnung ganz herkömmlich zwischen diesem Dienstleister und dem Netzbetreiber.
Es bleiben somit die Marktprozesse der GPKE unberührt. Die eigentliche Zuordnung der zeitgleichen Sharing-Mengen erfolgt außerhalb der Marktkommunikation durch einen Dienstleister bzw. den Sharing-Betreiber über den viel diskutierten Verteilschlüssel.
Dadurch bleibt das etablierte Marktmodell mit seiner eindeutigen Verantwortungszuordnung vollständig erhalten. Um es knapp zusammenzufassen:
- Anlage speist vollständig in einen Bilanzkreis ein.
- Direktvermarkter bzw. Dienstleister übernimmt Bilanzkreisverantwortung. Die Bilanzkreiszuordnung bleibt vollständig erhalten.
- Der Energy-Sharing-Dienstleister beliefert den Teilnehmer mit Sharing- und Reststrom.
- Die interne Aufteilung erfolgt außerhalb der GPKE über den Verteilschlüssel.
Bedeutung für VNB
Für VNB besonders interessant: Die BNA kommt ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass keine weiteren Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber bestehen, da das Dienstleistungsmodell bereits heute eine Umsetzung des Energy Sharings innerhalb der bestehenden GPKE-, Bilanzierungs- und Marktkommunikationsprozesse ermöglicht.
Für viele Netzbetreiber dürfte dies zunächst Planungssicherheit bedeuten:
- keine neuen Bilanzierungsprozesse,
- keine zusätzlichen Marktrollen,
- keine kurzfristigen IT-Anpassungen allein aufgrund des Energy Sharings.
Warum wird das Schreiben dennoch kontrovers diskutiert?
Kaum veröffentlicht, wurde die Mitteilung intensiv diskutiert. Die Reaktionen fallen dabei sehr unterschiedlich aus.
Befürworter sehen insbesondere folgende Vorteile:
- Nutzung der bestehenden Marktprozesse,
- keine zusätzlichen Anforderungen an Netzbetreiber,
- Erhalt der Bilanzkreistreue und Markttransparenz,
- schnelle Umsetzbarkeit ohne umfangreiche regulatorische Folgeprozesse auch mit Blick auf die zweite Ausbaustufe im Sommer 2028.
- Nach Auffassung der BNA ließe sich das Modell dem Grundsatz nach auch auf komplexere Konstellationen erweitern. So könnte es beispielsweise auch mehrere Erzeugungsanlagen erfassen, was der derzeitige § 42c EnWG gerade nicht vorsieht.
Neben den massiven Umsetzungsanforderungen wurde von den Befürwortern oftmals die fehlende Bilanzierung für die Sharing-Mengen moniert, da am Ende die Bilanzierung eine zentrale Säule der Systemstabilität darstelle. So greift auch das Argument einiger Befürworter der Nicht-Bilanzierung aus meiner Sicht zu kurz, dass Sharing-Strom schon per Definition der Strom sei, der zeitgleich in das Netz ein- und ausgespeist würde und somit das System immer ausgeglichen sei, da alle Differenzen über den Reststrom-Lieferanten oder Überschuss-Direktvermarkter ausgeglichen würden, da jede Ausnahme von der vollständigen Transparenz dieselbe nicht verbessern, sondern nur verschlechtern kann.
Demgegenüber äußern Kritiker erhebliche Bedenken.
Sie vertreten die Auffassung, dass § 42c EnWG sowie insbesondere Art. 15a der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie den Teilnehmern bewusst größere Freiheitsgrade eröffnen wollten. Das nun favorisierte Dienstleistungsmodell reduziere Energy Sharing faktisch auf ein vertragliches Dienstleistungsangebot innerhalb des bestehenden Lieferanten- und Bilanzkreissystems und lasse alternative Umsetzungsformen praktisch kaum zu. Teilweise wird sogar die Frage aufgeworfen, ob dadurch die europarechtlich vorgesehene Offenheit des Energy Sharing ausreichend umgesetzt wird. Diese europarechtliche Diskussion wird durch den Hinweis auf Art. 15a der Richtlinie zusätzlich befeuert. Wo bliebe mit dem Dienstleistungsmodell die Wahlfreiheit des Reststromlieferanten? Wo bliebe die gesicherte Teilnahmemöglichkeit über den Netzbetreiber, die doch in § 42c EnWG ausdrücklich benannt sei? Denn nun sei der Interessent komplett von einem Dienstleister (Direktvermarkter oder Energieserviceanbieter) abhängig, der aber ganz ausdrücklich das Dienstleistungsmodell gar nicht anbieten müsse. Die direkte Teilhabe für kleine Marktpartner an der Energiewende sei somit nicht mehr möglich.
Ein Teilbereich der kritischen Äußerungen dreht sich auch um den Umstand, dass im Rahmen des Energy Sharings in der von der BNA angedachten Umsetzungsform schon gar nicht die Möglichkeit bestünde, für den Sharing-Strom ein reduziertes Netzentgelt zu erheben, da dieser Strom ja nicht alle Spannungsebenen berühre. Das ist korrekt, jedoch war eine solche Trennung, wie sie in Österreich erfolgt, im Rahmen des Energy Sharings nach § 42c EnWG auch noch nie angedacht.
Wie geht es weiter?
Mit der Mitteilung Nr. 73 dürfte die Diskussion keineswegs abgeschlossen sein.
Vielmehr zeichnet sich ab, dass sich die weitere Debatte künftig weniger um technische Marktprozesse als vielmehr um die rechtliche Reichweite des § 42c EnWG drehen wird.
Während die BNA das Dienstleistungsmodell augenscheinlich als vollständig ausreichende Umsetzung des Gesetzes ansieht, sprechen sich verschiedene Stimmen aus Wissenschaft und Praxis dafür aus, auch andere Umsetzungsmodelle regulatorisch offen zu halten. Entsprechend wird inzwischen erwartet, dass die Diskussion künftig verstärkt auf juristischer Ebene geführt werden wird.
Fazit
Für VNB ist die aktuelle Botschaft zunächst eindeutig:
Nach dem derzeitigen Verständnis der BNA entstehen durch die Mitteilung Nr. 73 keine zusätzlichen technischen oder prozessualen Umsetzungspflichten. Energy Sharing soll im Rahmen des bestehenden Bilanzkreis- und Marktkommunikationssystems umgesetzt werden.
Ob dieses Verständnis langfristig Bestand haben wird oder ob sich andere, stärker an den europarechtlichen Vorgaben orientierte Umsetzungsmodelle durchsetzen, bleibt allerdings abzuwarten. Die intensive fachliche und beginnende juristische Diskussion der vergangenen Tage zeigt jedenfalls, dass das letzte Wort beim Energy Sharing noch nicht gesprochen sein dürfte.
PS
Eigentlich hätte die Bundesnetzagentur bis zum 30.06.2026 die mit Spannung erwartete Festlegung zur MiSpeL (Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten) veröffentlichen müssen. Nach aktuellen Aussagen soll das Verfahren jedoch erst nach der Sommerpause fortgeführt werden.
Herzliche Grüße
Kai Steinkamp