Erstzuordnung zur Ausfallvergütung, Beratung durch VNB und Abschöpfung in der sonstigen Direktvermarktung nach EEG 2027-E

Liebe Leserinnen,

liebe Leser,

 

in schier unüberschaubarer Fülle werden seit Monaten Themen wie beispielsweise der geleakte Entwurf zum „EEG 2027“ (EEG 2027-E) im Netz beleuchtet.

Selbstverständlich ist es, gerade auch als Verteilnetzbetreiber (VNB) oder Softwareanbieter, wichtig zu wissen, was voraussichtlich auf einen zukommen könnte. Das Informationsmaterial liegt vor.

Wo bleibt man da als Einzelunternehmer, der doch zumindest ab und an einen informativen Newsletter versenden möchte, wenn Stimmen auf Social Media bereits behaupten, dass zu den aktuellen energiewirtschaftlichen Themen zwischenzeitlich alles gesagt wurde – nur noch nicht von jedem?

Aus meiner Sicht bleibt mir einmal mehr nur der Lückenschluss zwischen Theorie und Praxis. Der Übergangsbereich, in dem eben doch noch nicht alles gesagt wurde, was besonders den Menschen auffallen wird, die sich tagtäglich mit den operativen Anforderungen aus EEG, KWKG, EnWG & Co. befassen müssen.

In diesem Sinne widme ich mich heute einmal mehr Detailfragen aus der Praxis, die mich im beruflichen Alltag erreicht haben und die nicht ein spezielles Thema im Fokus haben. Vielleicht sind Sie über die ein oder andere davon selbst schon einmal „gestolpert“?

 

Erstzuordnung einer Anlage zur Ausfallvergütung

Durch Einführung der unentgeltlichen Abnahme als EEG-Veräußerungsform mag die Ausfallvergütung etwas an Bedeutung verloren haben. Da die unentgeltliche Abnahme aber einer Größenrestriktion unterliegt, sieht sich dennoch mancher VNB mit folgender Frage konfrontiert:

„Entsteht der Anspruch auf die Ausfallvergütung auch dann, wenn der Betreiber bspw. einer Neuanlage ab 200 kW die Erstzuordnung zur Ausfallvergütung nicht mitgeteilt hat, obwohl er nach § 21c EEG dazu verpflichtet gewesen wäre?“

Die Antwort lautet kurz und knapp:

  • Ja, der Anspruch entsteht dem Grunde nach trotzdem, und zwar unabhängig von der Initialmeldung (siehe Clearingstelle EEG|KWKG, Schiedsspruch 2023/2-XII vom 18.12.2025).
  • Das Versäumen der Mitteilung ist jedoch grundsätzlich nach § 52 EEG zu sanktionieren, da die Pflicht zur Mitteilung der Zuordnung zu einer Veräußerungsform auch dann besteht, wenn der Anlagenbetreiber zu Beginn der Einspeisung die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen will.
  • Ein sanktionshemmender Zuordnungsautomatismus analog zur unentgeltlichen Abnahme besteht gerade nicht, obwohl dieser zumindest für den VNB implizit bereits dadurch besteht, dass dieser verpflichtet ist, jede eingespeiste Kilowattstunde einem Bilanzkreis zuzuordnen.

 

Beratung von Anlagenbetreibern durch den Verteilnetzbetreiber

Welcher Mitarbeiter des Einspeiseteams beim VNB kennt es nicht? Anlagenbetreiber (oder Anlagenbetreiber in spe) rufen an und möchten sich beraten lassen: „Wie kann ich meine Vergütung maximieren?“, „Geht dieses oder jenes nicht im Standard vom grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) angebotene und dadurch kundenindividuelle Messkonzept mathematisch auf?“ oder „Wo muss ich was im Marktstammdatenregister (MaStR) melden?“

Hier gilt es dringend zu beachten, dass der Netzbetreiber keine generelle Hinweis-, Aufklärungs- und Beratungspflicht zu den Anforderungen aus EEG- und KWKG hat. Er sollte in jedem Falle keine rechtliche Beratung des Anlagenbetreibers vornehmen (beispielhafte Quellen: BGH Az. VIII ZR 134/18 vom 15.05.2019, und BGH Az. VIII ZR 147/16 vom 05.07.2017)!

Häufiger und vermeidbarer Anwendungsfall aus der Praxis: Der gMSB beim Netzbetreiber winkt ein kundenindividuelles Messkonzept durch, das zwar mathematisch aufgehen mag, jedoch nach den Maßgaben des EEG nicht zulässig ist.

 

Das EEG 2027-E und der Refinanzierungsbeitrag in der sonstigen Direktvermarktung

Sind Sie beim Studium der vielfältigen Ausführungen zum geleakten Entwurf des EEG 2027 über die zunächst irritierend anmutende Information gestolpert, dass der Refinanzierungsbeitrag für in das Netz eingespeisten Strom auch bei (bspw. im Rahmen von PPA vergüteten) Anlagen in der sonstigen Direktvermarktung (sDV) anzuwenden sei?

An dieser Stelle muss man den geplanten § 20a EEG 2027 etwas näher betrachten. Im Rahmen der sDV wird nicht grundsätzlich abgeschöpft, sondern nur dann, wenn für die Anlage dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht, da die Anlage beispielsweise an einem Zuschlagsverfahren teilgenommen hat oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem VNB die Teilnahme an der Marktprämie erklärt hat.

Ausgenommen von der Abschöpfung in der sDV sind hingegen Anlagen, die sich noch nie im Fördersystem des EEG befunden haben (demnach: noch nie Teilnahme an der Marktprämie, der Ausfallvergütung oder der Festvergütung). Weiterhin ausgenommen sind laut Gesetzentwurf Biomasseanlagen (mit Ausnahme von Klär- und Deponiegasanlagen) sowie Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt.

Kurzum: Keine Abschöpfung bei Anlagen, wenn diese keinen anzulegenden Wert besitzen, denn ohne diesen fehlt eine zentrale Variable in der Formel zum Refinanzierungsbeitrag!

Im Übrigen kann ein Anlagenbetreiber nach § 21b EEG 2027-E bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach Inbetriebnahme der Anlage eine Erklärung gegenüber dem Netzbetreiber abgeben, dass er für die Zukunft auf eine Förderung nach dem EEG verzichtet. Der Ausstieg aus der Förderung gilt dabei ab dem 1. Januar des auf die Mitteilung folgenden Kalenderjahres und befreit den Anlagenbetreiber ab Wirksamwerden von der Abschöpfung. Eine Rückkehr in das Vergütungsregime des EEG ist dann allerdings ausgeschlossen!

Doch weshalb soll die Abschöpfung künftig überhaupt auch in der sonstigen Direktvermarktung greifen? Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Anlagenbetreiber zeitweise aus dem Abschöpfungsregime ausweichen können, nachdem sie sich zuvor durch die Erlangung eines gesetzlichen anzulegenden Werts wirtschaftlich abgesichert haben.

 

Sie haben Fragen zu diesen oder anderen Themen rund um EEG, KWKG oder EnWG? Dann sprechen Sie mich jederzeit gerne an – ich freue mich wie immer auf unseren Austausch!

 

Herzliche Grüße

 

Kai Steinkamp