Erhöhte Vergütungssätze nach §100 Abs.14 EEG 2021-IV sind genehmigt!

Liebe Leser,


jeder, der bei einem Verteilnetzbetreiber (Strom) angestellt ist und dort die Ehre hat, sich um die lieben Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen kümmern zu dürfen, kennt sie: Rückfragen zur Vergütung. Es kann dabei um vieles gehen. Meistens geht es aber um die Vergütungshöhe – und wann die Auszahlung erfolgt; insbesondere die erste.

Ich stelle das einfach einmal fest: Jeder Mitarbeiter gibt sein Bestes!

Nun gibt es aber Stolpersteine, die dazu führen können, dass es für den Anlagenbetreiber nicht immer ganz so läuft, wie er sich das vorstellt. Gründe können Lieferengpässe, Bürokratie, Personalnot aller Orten und andere sein.

Einen Stolperstein aber hat jedoch kaum ein Anlagenbetreiber auf dem Schirm, der aber dazu führen kann, dass die Vergütung in ihrer Höhe zunächst einmal anders ausfallen kann, als es dem Anlagenbetreiber im Rahmen seiner Kaufentscheidung vielleicht vorgerechnet wurde: die EU-Kommission, die so manche Regelung aus dem EEG erst einmal beihilferechtlich genehmigen muss. Das kann teilweise dauern. Lange dauern. Irgendwann kommt die Genehmigung dann meist – rückwirkend. An dieser Stelle werden vielleicht vor allem Leser ein „Déjà-vu“ haben, die sich mit Anlagen befassen, die nach dem KWKG vergütet werden.

Zurück zum EEG. Dieses Mal ging es erstaunlich flott! Ende September hat die EU-Kommission unter anderem die erhöhten Vergütungssätze für Strom aus Anlagen, die „auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht“ sind, genehmigt, die ab dem 30. Juli in Betrieb gegangen sind. Die Sätze also, mit denen der Anlagenbetreiber von Anfang an gerechnet hatte. Sätze, die der zuständige VNB jedoch nicht vor deren Genehmigung in Ansatz bringen durfte. Vielmehr musste er, vorläufig, die Vergütungssätze von vor der Erhöhung verwenden – meist in Form von Abschlägen. Welcher Betreiber einer oben genannten Anlage hat da nicht zum Telefonhörer gegriffen?

Jetzt ist es ja aber geschafft, mag man erleichtert aufatmen: Die erhöhte Vergütung ist durch! Das stimmt. Die Höhe ist nun klar, bzw. bestätigt.

Was den Anlagenbetreibern herzlich egal sein kann, jedoch nicht dem VNB, der die Vergütungszahlung organisieren muss: Wie sieht denn für die neuen Vergütungssätze die Struktur der Vergütungskategorien aus, die die Übertragungsnetzbetreiber auf ihrer gemeinsamen Internetpräsenz „netztransparenz.de“ regelmäßig veröffentlichen? Denn an diese Struktur muss sich jeder VNB halten, möchte er die an die Anlagenbetreiber ausgeschüttete Vergütung von seinem ÜNB wiederhaben. Und da gibt es eine deutliche Änderung bei o.g. Anlagen ab Inbetriebnahme 30. Juli: Es kommen unterschiedliche Vergütungssätze zum Tragen, je nachdem, ob eine Anlage in Voll- oder Überschusseinspeisung betrieben wird!
Die Umsetzung seitens der ÜNB steht, Stand heute, noch in den Sternen. Der VNB darf also weiterhin gespannt sein, welche Kategorien er für seine monatliche und insbesondere auch jährliche Bewegungsdatenmeldung verwenden muss.

Die betroffenen Anlagenbetreiber dürfen sich hingegen freuen. Damit es mit deren Freude auch etwas wird: Wenn Sie sich von Absatz eins direkt angesprochen fühlen, nutzen Sie doch die Zeit bis zum 15.10. und passen Sie schon einmal die Abschläge für die betroffenen Anlagen an!

Ihr


Kai Steinkamp