Liebe Leser,
der Entwurf des „Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ (StromPBG) hat es am Freitag durch den Bundesrat geschafft.
Gerade hatte man den Regierungsentwurf bewältigt, durfte man gleich wieder zur Lektüre greifen, denn berücksichtigt wurden noch die Beschlussempfehlungen (Grund für den Plural: eine für Strom, eine für Gas) des Ausschusses für Klimaschutz und Energie, die u.a. auch gerade die Punkte tangieren, die Sie als Netzbetreiber direkt betreffen – zunächst ganz unabhängig vom Thema der Selbstveranlagung bestimmter Anlagenbetreiber, der Abwicklung der zeitlich befristeten Abschöpfung der „Übergewinne“ durch, bzw. über Sie und die dadurch entstehenden Meldepflichten in Richtung der BNA und der ÜNB. Dieser große Themenkomplex muss tatsächlich in dem ein oder anderen Schreiben, bzw. der ein oder anderen Veranstaltung separat behandelt werden, denn das wird noch „spannend“!
Wertungen werde ich nicht abgeben, aber die Anlagenbetreiber müssen so einiges rechnen; und auch der Gesetzgeber hat das Prinzip der Bemessungsleistung bis heute offenbar nicht ganz verinnerlicht (obwohl seinerzeit ersonnen).
In §13 Abs. 3 Nr. 2 a) StromPBG („Anwendungsbereich“) wurde die Freigrenze, die bisher bei EEG-Anlagen einheitlich bei einer installierten Leistung von 1 MW lag, bei EEG-Biomasseanlagen durch die Beschlussempfehlung angepasst und bemisst sich nun schlussendlich an deren Bemessungsleistung. Diese steht erst nach Abschluss eines Kalenderjahres fest. Ein Referenzwert (analog „Fotojahr“) wurde offenbar auch nicht festgelegt und so kann man nun unterjährig als Anlagenbetreiber nur erahnen, ob man unter die Übergewinn-Abschöpfung fällt, oder auch nicht. Soweit der kleine Vorgeschmack.
Das StromPBG wirkt sich jedoch auch noch auf weitere Normen aus, um die es hier gehen soll.
- Die vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNE) werden nun erwartungsgemäß doch nicht mit dem §120 EnWG entsorgt; dort bleibt also alles wie bisher geplant. Die vNE entfallen für die nicht volatilen Erzeuger nur bei Neuinbetriebnahmen ab dem 01.01.2023. Nicht volatile Bestandsanlagen kommen weiterhin in den Genuss der vNE
- Bei ausgeförderten Anlagen wird der Jahresmarktwert ab 2023 auf 10 Ct/kWh gedeckelt (§ 23b Abs. 1 EEG 2023)
- 51a Abs. 3 EEG 2023: Die unterschiedlichen Stunden-Systeme bezüglich der negativen Börsenpreise-Regelung im EEG werden bei den Veröffentlichungspflichten der ÜNB nun berücksichtigt – das hatte der Gesetzgeber bisher vergessen zu berücksichtigen (IBN bis 31.12.2020: 6h (jeweils am Stück), ab 2021 4h, ab 2024 3h, ab 2026 2h, ab 2027 ab der ersten negativen Stunde)
- Neuer §52 Abs. 1b EEG 2023: Die neue Sanktion (Rechnung VNB an AB) bei Verstoß gegen Vorgaben zur Direktvermarktung nach EEG 2023 (Regelbarkeit durch das DV-Unternehmen) oder die Überschreitung der Höchstdauer der Ausfallvermarktung ist nicht anzuwenden auf Anlagen bis 500 kW, wenn der Verstoß in 2023 erfolgt. In 2023 gilt dann noch die Verringerung auf null (bei Verstoß gegen §10b EEG 2023) oder den Marktwert (Überschreitung Höchstdauer der Ausfallvermarktung). Die Kategorien XxK5212a—–0 und XxK52213—-MW, die die ÜNB just im aktuellen EEG-Vergütungskatalog entsorgt hatten, müssen jetzt gleich wieder aus der Mottenkiste des Arbeitsblatts „Nicht mehr verwendbare Kateg.“ hervorgeholt werden für ein Jahr! Das Sanktionsregime nach EEG 2023 an sich wird uns ebenfalls noch oft beschäftigen – ganz allgemein und auch im konkreten Einzelfall.
Es gehört zu meiner persönlichen Erfahrung seit dem Jahr 2010, dass entweder der Gesetzgeber oder auch die ÜNB einem knapp vor Weihnachten noch ganz besondere „Geschenke“ machen.
Ein großes Glück ist es daher zu wissen, dass da noch höhere Werte sind: Gesundheit (schauen Sie nach sich!), Zufriedenheit und ein Kreis lieber Menschen, der einen trägt.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine schöne Weihnachtszeit – kommen Sie gut ins neue Jahr, das alles andere als langweilig werden wird!
Ihr
Kai Steinkamp