Liebe Leserinnen,
liebe Leser,
die umsatzsteuerliche Behandlung der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe (oftmals: kaufmännisch-bilanzielle Durchleitung à kurz: KBDL) rückt derzeit wieder verstärkt in den Fokus der Verteilnetzbetreiber (VNB); neben allen anderen operativen Themen, die man immer wieder mit dem Thema haben mag, wohlgemerkt. Entsprechend betroffen sind auch deren Softwarehersteller.
Ein aktueller Anlass hierfür ist eine Information des BDEW von Ende Juni 2026 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der KBDL und zu den Auswirkungen der inzwischen geänderten Verwaltungsauffassung. Der rechtliche Ausgangspunkt liegt allerdings schon weiter zurück.
Die Finanzverwaltung ging beim geförderten Selbstverbrauch in der Vergangenheit von einer umsatzsteuerlichen Hin- und Rücklieferung aus. Auch Strom, der tatsächlich vor Ort verbraucht wurde, konnte damit umsatzsteuerlich als zunächst an den Netzbetreiber geliefert und anschließend wieder zurückgeliefert behandelt werden.
Dieser Betrachtung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seiner Rechtsprechung zum dezentral verbrauchten Strom Grenzen gesetzt. Entscheidend für eine umsatzsteuerliche Stromlieferung ist danach nicht allein die energierechtliche Abwicklung (Abrechnung/Vergütung und die Strommengenbilanzierung), sondern ob dem Netzbetreiber tatsächlich Verfügungsmacht an dem betreffenden Strom verschafft wird.
Das BMF hatte diese Rechtsprechung Ende März 2025 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Ich berichtete dazu im Mai und September 2025.
Damit gilt heute eine für die KBDL wichtige Trennung: Hinsichtlich Abrechnung und Bilanzierung kann und muss weiterhin eine vollständige Einspeisung fingiert werden. Umsatzsteuerlich ist dagegen der tatsächliche physische Stromfluss maßgeblich.
Genau diese Trennung greift der BDEW mit seiner eingangs erwähnten Information nochmals auf und macht ihre praktische Bedeutung für die KBDL deutlich.
Nach Darstellung des BDEW bleibt für die umsatzsteuerliche Beurteilung entscheidend, ob der Strom tatsächlich physisch in das Netz gelangt. Die energierechtlichen Vorgaben zur KBDL sind für diese umsatzsteuerliche Beurteilung gerade nicht maßgeblich. Spätestens hier kann sich das erste Magengrimmen einstellen: KBDL und Physik?
Damit wird aus einer zunächst steuerrechtlichen Fragestellung sehr schnell ein energiewirtschaftliches Mengenproblem: Wenn für die Umsatzsteuer der tatsächliche physische Stromfluss maßgeblich ist, wie wird dann der physische Selbstverbrauch aus den Messwerten bestimmt?
Bei einer einzelnen KBDL-Anlage ist diese Frage einfach zu beantworten. Bei mehreren KBDL-Anlagen hinter einer Einspeisemessung bzw. einem Netzverknüpfungspunkt (NVP) auch. Bei bestimmten Mischkonstrukten ist sie es jedoch nicht.
Energiewirtschaftliche Fiktion trifft auf physischen Stromfluss
Energiewirtschaftlich ändert sich an der KBDL nichts. Die Erzeugung der KBDL-Anlage wird für Abrechnung und Bilanzierung so behandelt, als würde sie vollständig in das Netz eingespeist.
Umsatzsteuerlich soll dagegen darauf abgestellt werden, welcher Strom tatsächlich physisch in das Netz gelangt und welcher Strom vor Ort verbraucht wird.
Bei einer einzelnen KBDL-Anlage ist die Welt noch in Ordnung. Einspeiseseitig gilt die Erzeugung als eingespeist. Die Differenz aus Erzeugung und Einspeisung wird dem Bezug zugeschlagen, so dass die Mengenbilanz wieder stimmt. Demnach wird der physische Selbstverbrauch sowieso ermittelt und kann auch im Rahmen der USt einer eigenen Betrachtung zugeführt werden.
Was passiert aber bei Mischkonstrukten?
Interessant wird die vom BDEW nochmals hervorgehobene physische Betrachtung, sobald sich hinter demselben NVP unterschiedliche Einspeisekonzepte begegnen.
Ein Beispiel:
- Anlage 1 = KBDL
- Anlage 2 = Überschusseinspeisung
- beide Anlagen hinter demselben NVP
- iMSys/RLM an den Erzeugungsanlagen und am NVP
Aus den Messwerten des Anwendungsfalls lässt sich eindeutig feststellen, wie viel Strom die Kundenanlage physisch mit dem Netz ausgetauscht hat. Auch ist bekannt, was jede der beiden Anlagen erzeugt hat.
Physisch also alles klar? Nicht ganz, denn möchte man unterschiedliche Systeme wie die KBDL und die Überschusseinspeisung hinter dem NVP „verheiraten“, muss man sich zunächst Gedanken über die EDM/MDM-Verformelung für Abrechnung und Bilanzierung machen, denn es gilt für die KBDL-Anlage ja: Erzeugung = Einspeisung und Selbstverbrauch = 0. Möchte man diesen Imperativ mit der Überschussanlage zusammenbringen, tut man per Verformelung so, als diene die KBDL-Anlage hauptsächlich der Einspeisung und die Überschussanlage dem Selbstverbrauch. Dabei kommt es zwingend zu rechnerischen Mengenverschiebungen und schon laufen Abrechnung, Bilanzierung und die Physik auseinander. Nicht nur zwingend, sondern explizit gewollt und von der BNA bestätigt!
Zwei parallele Mengenwelten als Lösung?
Eine denkbare Umsetzung wäre, künftig zwei voneinander unabhängige Wege der Mengenermittlung zu verfolgen. Für Abrechnung und Bilanzierung würde weiterhin die KBDL-Fiktion per bewährter Verformelung umgesetzt. Daneben könnte für die umsatzsteuerlich erforderliche Mengenermittlung eine zweite Berechnung durchgeführt werden, in der die KBDL-Fiktion ausgeblendet wird. Für diese Berechnung würde man vereinfacht gesagt so tun, als befänden sich sämtliche beteiligten Anlagen im gleichen System (KBDL oder Überschuss). Technisch ist das umsetzbar, aber kann das wirklich gewollt sein? Und wer kann dann die Rechnung noch nachvollziehen bzw. vermitteln?
Oder doch lieber eine geschlossene Mengenlogik?
Ich persönlich halte eine gemeinsame Mengenschiene für sinnvoller, auch wenn ich mir dabei anmaße, von der Vorgabe der Betrachtung der physischen Stromflüsse im Umsatzsteuerrecht abzuweichen.
Die bestehende energiewirtschaftlich-mathematische KBDL-Logik bliebe demnach die führende bzw. einheitliche Mengenermittlung. Wie kommen wir nun aber für die eine oder die mehreren KBDL-Anlagen auf den umsatzsteuerlich zuordenbaren Selbstverbrauchsanteil? Ganz „einfach“. Wofür müssen wir diese Menge sowieso ermitteln? Genau: für die Bezugskorrektur! Diese gleicht die Mengenbilanz wieder aus und somit stellt diese auch zugleich unseren rechnerisch ermittelten Selbstverbrauch dar. Bei mehreren KBDL-Anlagen in einem Konstrukt kann dieser wiederum über deren Erzeugungsgewichte im Viertelstundenraster auf die einzelnen KBDL-Anlagen verteilt werden.
Der Charme der einheitlichen Mengenlogik?
Ganz einfach: Mit dieser benötigt man keine vollständig losgelöste zweite Mengenermittlung für die Umsatzsteuer neben Abrechnung und Bilanzierung. Anstatt dieselben Messwerte also einmal energiewirtschaftlich unter Anwendung der KBDL-Fiktion und ein zweites Mal für steuerliche Zwecke unter Ausblendung dieser Fiktion zu verarbeiten, bleibt die bisherige energiewirtschaftliche Mengenermittlung bestehen.
Das große Aber
Diese Vorgehensweise ist meine fachlich präferierte Lösung für das beschriebene energiewirtschaftliche Umsetzungsproblem. Sie ist aber keine vom BMF oder BDEW ausdrücklich vorgegebene Methode zur Ermittlung der umsatzsteuerlich relevanten Strommengen!
Ob diese Vorgehensweise auch den Anforderungen der Finanzverwaltung genügt, wäre deshalb gesondert zu klären.
Eines ist klar: Über komplexe Messkonzepte hat man sich an bestimmten Stellen jedenfalls noch keine Gedanken gemacht. So könnte man den einheitlichen Ansatz doch einfach einmal verfolgen und fast schon hoffen, dass sich die Obrigkeit beschwert, denn es wäre spannend zu erfahren, wie man sich beim BMF die Mengenermittlung denn nun vorstellt, die bei der KBDL doch so gar nicht an den physischen Elektronenfluss gebunden ist.
Fragen und Anregungen?
Wie sind Ihre Erfahrungen mit dem Thema? Haben Sie eventuell eigene Ideen entwickelt? Über jeglichen Austausch freue ich mich, denn vorgeben kann man viel; umsetzbar muss es aber eben auch noch sein.
Herzliche Grüße
Kai Steinkamp