Liebe Leser,
das Jahr 2024 nähert sich mit großen Schritten seinem Ende.
Wer den diesbezüglichen Absprung noch nicht geschafft hat, mag sich im alljährlichen Vorweihnachtsstress befinden – eine jährlich wiederkehrende Meisterprüfung in Sachen Achtsamkeit!
Angenommen, es würde Weihnachten in diesem Sinne gar nicht geben, wäre dennoch allerhand zu tun. Wer eine PV-Anlage errichten möchte, wird das verstärkt noch in 2024 bewerkstelligen wollen, denn das voraussichtlich kommende „EEG 2025“, das im Rahmen der „EnWG-Omnibus-Novelle 2025“ aus der Taufe gehoben werden soll, hat in interessierten Kreisen schon längst für Unruhe gesorgt.
Wer den Zubau netzseitig abzuwickeln hat, hat – das haben Sie spontan richtig erkannt – ebenfalls alle Hände voll zu tun.
So wünsche ich allen Monteuren Hals und Beinbruch in Wind, Regen und Schnee; allen EEG-Anwendern im Netzbetrieb allzeit gute Nerven – allen Zusammen dabei eine gute Zusammenarbeit!
Bezüglich der großen Themen der o.g. 2025er-Novellen herrscht bereits ein erschöpfendes Informations-Überangebot, aus diesem Grunde heute ein Thema aus der Kategorie: „aus dem Maschinenraum“, welches sich einmal mehr insbesondere an die EEG-Anwender aus dem Netzbetrieb richtet.
Der EEG-Vergütungskatalog für 2025 wurde veröffentlicht!
Pünktlich zum Nikolaustag haben die ÜNB den neuen EEG-Vergütungskatalog für 2025 veröffentlicht. Zusätzlich auch noch einen zweiten für bestimmte Kategorien, die nur einen Teil des Abrechnungsjahres 2024 betreffen und die dann, ab 2025 schon bereits wieder ihre Gültigkeit werden verloren haben.
Was ich wiederkehrend im Rahmen meiner Grundlagenschulungen für Neu- und Quereinsteiger im Netzbetrieb zum Besten gebe: „Haben Sie den EEG-Vergütungskatalog verstanden, bzw. wissen Sie diesen zu lesen und zu interpretieren, so ist das bereits die halbe Miete – wenn nicht gar mehr, denn der Katalog erschließt inzwischen, in gebündelter Form, unzählige Fassungen des EEG!“
Wenn ich das sage, meine ich das tatsächlich durchweg motivierend und positiv, denn als Einsteiger kann man sich doch „einfach“ in diesen Katalog vertiefen um anschließend gleichsam erleuchtet sein Haupt zu erheben. Erschwernis im Rahmen der Zeremonie rund um den EEG-Ritterschlag: Der heute veröffentlichte 2025er-Katalog endet in Zeile 5864!
Insgesamt bietet der neue Katalog (fast) keine Überraschungen. Er wurde schlichtweg erweitert um die Preise für formale Inbetriebnahmen in 2025. Strukturell sind die Vergütungsschlüssel für unsere 13 EEG-relevanten Energieträger gleichgeblieben, was wiederum bedeutet, dass es softwareseitig diesbezüglich keinen Anpassungsbedarf gibt. Systeme, die die Schlüssel aus den Stammdaten bilden, müssen weitestgehend nicht angefasst werden. Für Systeme, die mit Tarifen arbeiten: Hier steht nun ganz einfach die wiederkehrende Aufgabe der Tarifanlage an – ganz ohne geistige Verrenkungen.
Bei Windenergieanlagen an Land, die in 2024 in Betrieb genommen wurden und deren anzulegender Wert gesetzlich festgelegt wird, ist jedoch im Rahmen der Jahresendabrechnung darauf zu achten, dass diese Anlagen dahingehend vergütungsschlüsselseitig zu trennen sind, je nachdem, ob diese nur vor oder ab Inkrafttreten des „Solarpakets I“ am 16.05.2024 in Betrieb gegangen sind.
Bei Inbetriebnahmen bis zum 15.05. ist der klassische Schlüssel WnK46——-24 zu verwenden. Für Inbetriebnahmen ab dem 16.05. hingegen der Schlüssel WnK10035—-24. Zumindest jeder, der meine Grundlagenschulung besucht hat, ahnt, dass sich für letztgenannte Anlagengruppe eine vergütungsrelevante Regelung in § 100 Abs. 35 EEG 2023 zu verstecken scheint!
Dies war sie nun, die Abweichung, die eben doch zu berücksichtigen ist. Ab 2025 geht es dann wieder ganz klassisch weiter mit der Kategorie WnK46——-25.
Sie sind wieder da – die Zeitüberschreitungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG
Spannender, da er in die Tiefen der Rechtsanwendung geht, ist der zeitgleich veröffentlichte EEG-Vergütungskatalog für 2024. Dieser enthält Vergütungskategorien, die im Katalog für 2025 gleich wieder entsorgt werden konnten, da diese in 2025 nicht mehr anwendbar sein werden (gemeint ist hier dann übrigens das Abrechnungs- und nicht das Inbetriebnahmejahr, wie sonst oft üblich).
Bei diesen Kategorien geht es um das Thema der Zeitüberschreitung in der Ausfallvergütung. Diesem Thema hatte ich mich bereits unter anderem in meinem Praxishinweis vom 17.06. gewidmet.
Die unterschiedlichen Ansichten zum Umgang mit den Zeitrestriktionen nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG bei dauerhafter Zuordnung zur Vermarktungsform der Ausfallvergütung zwischen dem großen Branchenverband und den ÜNB hatte ich bereits im Newsletter mit der Nummer 13 am 09.02. dargestellt. Sollten Sie diesbezüglich (nochmals) Input benötigen, so wenden Sie sich bitte jederzeit gerne an mich!
In Bezug auf dieses nicht ganz triviale Thema mit der Zeitüberschreitung in der Ausfallvergütung bitten:
Achten Sie im Rahmen der Jahresabrechnung der EEG-Anlagen für 2024 darauf, ob sich in Ihrem Anlagenportfolio solche befinden, die in eine der Zeitrestriktionen nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG laufen!
Diese Regelung ist zu beachten für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2017 ff.
Ein besonderes Augenmerk könnten Sie bspw. auf die Monate April bis Juni legen, für die die Veräußerungsform der „unentgeltlichen Abnahme“ als „Fluchtort“ noch nicht vorlag oder prozessual noch nicht gleich nutzbar war (diese neue Veräußerungsform hatte ich ebenfalls in meinem Praxishinweis vom 17.06. vorgestellt).
Folgende, nach Anlagentyp gestaffelte, Regelungen sollten Sie dabei beachten:
- EEG-Bestandsanlagen bis 500 kW
- 01.01. bis 30.06.2024: Marktwertabsenkung ohne Strafzahlung unter Verwendung des energieträgerabhängigen Schlüssels XxK52213—-MW
- Ab 01.07.2024: Strafzahlung ohne Marktwertabsenkung; die Vergütung wird parallel regulär ausbezahlt
- EEG-Bestandsanlagen > 500 kW
- Strafzahlung ohne Marktwertabsenkung; die Vergütung wird parallel regulär ausbezahlt
- EEG-2023-Anlagen bis 500 kW
- 01.01. bis 30.06.2024: Vergütungsabsenkung auf den entsprechenden Jahres-Marktwert ohne Strafzahlung unter Verwendung des energieträgerabhängigen Schlüssels XxK52213—-JW
- Ab 01.07.2024: Strafzahlung und Absenkung auf null. Für die Absenkung auf null Verwendung des energieträgerabhängigen Schlüssels XxK2113——0
- EEG-2023-Anlagen > 500 kW
- Für Energiemengen vom 01.01. bis 15.05.2024: Strafzahlung und Vergütungsabsenkung auf den entsprechenden Jahres-Marktwert. Für die Absenkung auf den Jahres-Marktwert Verwendung des energieträgerabhängigen Schlüssels XxK52213—-JW
- Für Energiemengen ab dem 16.05.2024: Strafzahlung und Absenkung auf null. Für die Absenkung auf null Verwendung des energieträgerabhängigen Schlüssels XxK2113——0
Prüfen Sie dabei vor allem, ob jeweils der korrekte Marktwert gezogen wird (energieträgerspezifischer Monats- oder Jahresmarktwert) und ob es mit dem stichtagsscharfen Bruch bei EEG-2023-Anlagen > 500 kW insoweit klappt, als dass auch die Mengen aus dem Lastgang entsprechend sauber abgegrenzt werden zum Stichtag 16.05. Zusätzlich prüfen Sie bitte, ob Sie bei den entsprechenden Fällen die „Doppelsanktion“ (Absenkung auf JW bzw. null + Strafzahlung) rechtskonform abrechnen, denn Sie wissen ja: Die Sanktionierung liegt nicht im Ermessen des VNB!
Ab dem Jahr 2025 fällt dann zumindest der unterjährige Bruch weg; außerdem sollte sich die „unentgeltliche Abnahme“ zur Auflösung solcher Sachverhalte vermehrt im Markt herumgesprochen haben.
Benötigen Sie Unterstützung bei Ihren konkreten Anwendungsfällen? Nehmen Sie bitte jederzeit gerne Kontakt zu mir auf.
Und die Lehre zum Schluss? Verglichen mit so mancher Stilblüte des EEG ist doch der Vorweihnachtsstress gar nicht so wild!
Ihr
Kai Steinkamp